Bachelor-Master:Gleichwertigkeitsprüfung

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Die Lehramts­studiengänge der Universitäten in NRW erfüllen nur in Kombination von Bachelor- und Masterstudium an der jeweiligen Universität alle gesetzlich Vorgaben nach dem Lehrerausbildungs­gesetz (LABG) und der Lehramtszugangs­verordnung (LZV) für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst.

Wenn du nach Abschluss des Bachelorstudiums an der Universität A ein Masterstudium an der Universität B aufnehmen möchtest, ist die Wahrscheinlich­keit sehr hoch, dass du bestimmte Studienelemente nachstudieren musst. Um die ggf. vorhandene Notwendigkeit zum Nachstudieren zu identifizieren, müssen von den entsprechenden Prüfungs­ausschüssen der Universität, an denen der Master studiert werden soll, die erworbenen Leistungen aus dem abgeschlossenen Bachelorstudium des alten Standorts mit den Leistungen, die perspektivisch in dem Masterstudium am neuen Standpunkt erworben werden, in Summe mit den formulierten Vorgaben aus LABG und LZV abgeglichen werden. Das passiert im Rahmen der Gleichwertigkeits­prüfung, die pro Fach durchgeführt wird.

Der Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung ist im Bereich Prüfungswesen zu stellen. Hier für gibt es zwei verschiedene Formulare. Sofern ein Lehramts-Bachelor-Zeugnis vorgelegt werden kann, gilt dieses  Formular und ansonsten dieses .

Hast du einen lehramtsbezogenen Abschluss, füllst du den Antrag  aus und legst diesen nach deiner Einschreibung in den Master den Prüfungsausschüssen vor. Ist dein Abschluss nicht lehramtsbezogen, muss vorab die Prüfung der Gleichwertigkeit durch die zuständigen Prüfungsausschüsse erfolgen (vor der Einschreibung). Dazu füllst du den Antrag  aus und legst diesen zusammen mit dem Bachelorzeugnis, dem Diploma Supplement und dem Transcript of Records den Prüfungsausschüssen deiner Fächer sowie der Bildungswissenschaften zwecks Prüfung der Gleichwertigkeit vor[1]. Eine detaillierte Beschreibung des Vorgehens kannst du unter Bewerbung/Einschreibung für den M.Ed. lesen.

Die Durchführung der Prüfung wird von den betreffenden Fakultäten verantwortet. Falls die formulierten Auflagen den Umfang von 45 LP überschreiten, erfolgt die Exmatrikulation bzw. ist die Einschreibung in den Master nicht möglich. Die Kontrolle wird durch eine Rückmeldesperre sichergestellt. Hierauf wirst du bei der Einschreibung hingewiesen und musst dies durch Unterschrift bestätigen[2].

Nach der Klärung der Auflagen melden die Prüfungs­ausschüsse diese an den Bereich Prüfungswesen. Hier wird dann sichergestellt, dass die Anmeldung zur Masterarbeit erst nach Ableistung der Auflagen möglich ist.

Beachte bitte, dass die Regelung, die es dir erlaubt, Auflagen von bis zu 45 LP nachzustudieren, nicht für das Fach Wirtschaftswissenschaft (LA BK) gilt! Für dieses Fach muss die volle Gleichwertigkeit deines Bachelor-Abschlusses festgestellt werden. Wie viele und welche LP du nachweisen musst, um die Einschlägigkeit deines Bachelorstudiums für den Master in Wirtschaftswissenschaft nachzuweisen, kannst du der Fachprüfungsordung Master Wirtschaftswissenschaft, §1, entnehmen: Prüfungsordnung Wirtschaftswissenschaft (Master) .

Siehe auch

Verwandte Seiten

Quellen


Dieser Artikel ist gültig bis 2019-09-25