Freiversuch: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Modulprüfung kann laut [[Gemeinsame Prüfungsordnungen|Gemeinsamer Prüfungsordnung]] insgesamt 3 x absolviert werden (1 Versuch + 2 Wiederholungen). Diese Regelung wird jedoch durch manche [[Fachprüfungsordnungen]] wie zum Beispiel in [[Mathematik]] oder [[Turkistik]], sodass du unter einer bestimmten Voraussetzung vier Prüfungsversuche haben, und zwar dann, wenn der 1. Versuch einen sog. Freiversuch darstellt.  
Eine Modulprüfung kann laut [[Gemeinsame Prüfungsordnungen|Gemeinsamer Prüfungsordnung]] insgesamt drei mal absolviert werden (ein Versuch + zwei Wiederholungen). Diese Regelung wird jedoch durch manche [[Fachprüfungsordnungen]] wie zum Beispiel in [[Mathematik]] oder [[Turkistik]] aufgehoben, sodass du unter einer bestimmten Voraussetzung vier Prüfungsversuche hast, und zwar dann, wenn der erste Versuch einen sog. Freiversuch darstellt.  


Um einen Freiversuch handelt es sich dann, wenn du den ersten Prüfungsversuch termin­gerecht, dass heißt die [[Prüfung]] spätestens zu dem in der [[Prüfungsordnung]] vergegesehen Prüfungstermin, ablegst. Wenn diese [[Prüfung]] dann nicht bestanden wird, handelt es sich um einen Freiversuch.
Um einen Freiversuch handelt es sich dann, wenn du den ersten Prüfungsversuch termin­gerecht, dass heißt die [[Prüfung]] spätestens zu dem in der [[Prüfungsordnung]] vergegesehen Prüfungstermin, ablegst. Wenn diese [[Prüfung]] dann nicht bestanden wird, handelt es sich um einen Freiversuch.

Version vom 9. Dezember 2019, 16:00 Uhr

Eine Modulprüfung kann laut Gemeinsamer Prüfungsordnung insgesamt drei mal absolviert werden (ein Versuch + zwei Wiederholungen). Diese Regelung wird jedoch durch manche Fachprüfungsordnungen wie zum Beispiel in Mathematik oder Turkistik aufgehoben, sodass du unter einer bestimmten Voraussetzung vier Prüfungsversuche hast, und zwar dann, wenn der erste Versuch einen sog. Freiversuch darstellt.

Um einen Freiversuch handelt es sich dann, wenn du den ersten Prüfungsversuch termin­gerecht, dass heißt die Prüfung spätestens zu dem in der Prüfungsordnung vergegesehen Prüfungstermin, ablegst. Wenn diese Prüfung dann nicht bestanden wird, handelt es sich um einen Freiversuch.

Diese Regelung hat keine Gültigkeit, falls die Prüfung wegen eines Täuschungsversuchs oder anderen Ordnungsverstoßes als nicht bestanden gilt.

LPO 2003

Informationen zum Staatsexamen findest du auf der Seite Erstes Staatsexammen.