Inklusion: Unterschied zwischen den Versionen

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==Aktuell==
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Der Landtag NRW hat am 16.10.13 das Inklusionsgesetz beschlossen. Behinderte Kinder haben ab dem Schuljahr 2014/15 einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Regelschule (http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetzgebung/Aktuell/01_Aktuelle_Gesetzgebungsverfahren/Inklusion/index.jsp).
Der Landtag NRW hat am 16.10.13 das Inklusionsgesetz beschlossen. Behinderte Kinder haben ab dem Schuljahr 2014/15 einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Regelschule (http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.1/Pressemitteilungen-Informationen-Aufmacher/Pressemitteilungen-Informationen/Pressemitteilungen/2013/10/Aufmacher138657.jsp).





Version vom 13. August 2014, 14:23 Uhr

Aktuell

Der Landtag NRW hat am 16.10.13 das Inklusionsgesetz beschlossen. Behinderte Kinder haben ab dem Schuljahr 2014/15 einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Regelschule (http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.1/Pressemitteilungen-Informationen-Aufmacher/Pressemitteilungen-Informationen/Pressemitteilungen/2013/10/Aufmacher138657.jsp).


Am 1. Dezember 2010 bekannte sich der NRW-Landtag einstimmig dazu, den Ausbau von Schulen im Sinne des "Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen" zu erweitern. Es bezeichnet das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen in den Schulen. Schüler mit unterschiedlichen Behinderungen sollen auch in den allgemeinen Schulen gefördert werden. Der Besuch einer Förderschule soll zwar auf besonderen Wunsch möglich sein, das Ziel ist jedoch das gemeinsame Lernen in der Regelschule.

Ein Inklusionsplan wird momentan von einer Projektgruppe im Schulministerium entwickelt. Dabei werden Schulträger, Eltern- und Lehrerverbände sowie Fachverbände in die Planung mit einbezogen. Die gesetzliche Verankerung des Rechts auf inklusive Bildung soll vorbereitet und das gemeinsame Lernen im bisherigen System des Gemeinsamen Unterrichts weiter ausgebaut werden.

Momentan ist die Situation so, dass die Schulaufsicht, die laut Schulgesetz über den sonderpädagogischen Förderbedarf, den Förderschwerpunkt und den Förderort entscheidet, aufgefordert wurde, wo immer es möglich ist, dem Wunsch von Eltern nach Gemeinsamem Unterricht nachzukommen. Dazu ist die Zustimmung der Schulträger erforderlich, und es müssen die personellen und sächlichen Voraussetzungen an der Schule gegeben sein.

Elterninformationen

Eltern, die ihr Kind im Gemeinsamen Unterricht oder integrativen Lerngruppen in der Sekundarstufe I anmelden wollen, wenden sich an die Schulaufsicht. Für Grundschulen, Hauptschulen und Förderschulen (bis auf die Förderschwerpunkte "Sehen" und "Hören + Kommunikation") sind das die Schulämter, bei den übrigen Schulformen die Bezirksregierungen.

Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung

2008 wurde ein Schulversuch unabhängig von der UN-Menschenrechtskonvention gestartet, der zum Ziel hat, Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf möglichst wohnortnah und integrativ zu beschulen.

Jakob-Muth-Preis für inklusive Schule

Jakob Muth-Preis für inklusive Schule ist ein Preis der unter dem Motto "Gemeinsam lernen – mit und ohne Behinderung!" vergeben wird. Bewerben können sich in diesem Jahr Einzelschulen, sowie Schulverbünde.

Dokumente zur Inklusion


Weitere Informationen zur Schulaufsicht

Inklusions- und Behindertenportal der UDE


Siehe auch

Dieser Artikel ist gültig bis 2015-01-30