Seiteneinstieg

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In NRW werden auch in den nächsten Jahren in bestimmten Schulformen und für bestimmte Unterrichtsfächer Lehrer benötigt, die nicht die klassische Lehrerausbildung absolviert haben.

Aktuell gibt es Ausschreibungen für den Seiteneinstieg in den Fächern Mathematik, Informatik, Physik, Technik und an Berufskollegs zusätzlich für die beruflichen Fachrichtungen Maschinenbau­/Metalltechnik, Elektrotechnik, Fahrzeugtechnik und Sozialpädagogik.

Bewerber, die hinreichende Qualifikationen in den für Schulen interessanten Fächern mitbringen, können sich über das Portal LOIS  unter den dort genannten Voraussetzungen auf eine für den Seiteneinstieg geöffnete Stelle bewerben.

  • Bewerber, die über einen Abschluss an einer Universität, Kunst-, Musik- oder Sporthochschule verfügen und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung (oder Kindererziehungszeit) nach Abschluss ihres Studiums vorweisen können, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, nach Einstellung in den Schuldienst an einer berufsbegleitenden Ausbildung teilzunehmen und nach einer Staatsprüfung eine volle Lehramtsbefähigung zu erwerben.
  • Seiteneinsteiger, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung nicht erfüllen oder an dieser nicht teilnehmen wollen, können sich auch für eine Einstellung in Verbindung mit der Teilnahme an der Pädagogischen Einführung in den Schuldienst bewerben.
  • Personen, die sich für den Seiteneinstieg interessieren und vor Eintritt in eine auf Dauer angelegte Lehrertätigkeit erste Erfahrungen im Schuldienst sammeln möchten, wird zunächst die Übernahme einer befristeten Vertretungsstelle (siehe VERENA) empfohlen.

– Quelle: Schulministerium NRW, Seiteneinstieg

Hotline

Auskünfte erhältst du telefonisch unter: 0211 837-1905

Anerkennung von Studienabschlüssen

Zum 01. November 2009 ist die neu gefasste Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) in Kraft getreten. Für den Seiteneinstieg in den Schuldienst ist die Anerkennung als Erste Staatsprüfung nicht mehr notwendig!

Siehe auch


Dieser Artikel ist gültig bis 2015-04-07