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Im Rahmen der Hochschulentwicklungsplanung kann der Senat
Im Rahmen der Hochschul­entwicklungs­planung kann der Senat
* Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und Universitätseinrichtungen, zu den Forschungsschwerpunkten der Universität, zur Funktionsbeschreibung, Zuordnung und Besetzung von Professuren  
* Empfehlungen aussprechen und Stellung­nahmen abgeben zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Studien­gängen und Uni­versitäts­einrich­tungen, zu den Forschungs­schwer­punkten der Universität, zur Funktions­beschreibung, Zuordnung und Besetzung von Professuren  
*Grundsätze aufstellen für Studien-, Prüfungs- und Promotionsordnungen der Fakultäten, zu Fragen der Weiterbildung, des Fern- und Verbundstudiums, des Wissens- und Technologietransfers und der Forschung mit Mitteln Dritter sowie zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen aus Mitteln Dritter bezahlter hauptberuflicher Mitarbeiter.
*Grundsätze aufstellen für Studien-, Prüfungs- und Promotions­ordnungen der Fakultäten, zu Fragen der Weiterbildung, des Fern- und Verbund­studiums, des Wissens- und Techno­logie­transfers und der Forschung mit Mitteln Dritter sowie zu privat­rechtlichen Dienst­verhältnissen aus Mitteln Dritter bezahlter haupt­beruflicher Mitarbeiter.
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Version vom 8. Mai 2015, 08:43 Uhr

Im Rahmen der Hochschul­entwicklungs­planung kann der Senat

  • Empfehlungen aussprechen und Stellung­nahmen abgeben zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Studien­gängen und Uni­versitäts­einrich­tungen, zu den Forschungs­schwer­punkten der Universität, zur Funktions­beschreibung, Zuordnung und Besetzung von Professuren
  • Grundsätze aufstellen für Studien-, Prüfungs- und Promotions­ordnungen der Fakultäten, zu Fragen der Weiterbildung, des Fern- und Verbund­studiums, des Wissens- und Techno­logie­transfers und der Forschung mit Mitteln Dritter sowie zu privat­rechtlichen Dienst­verhältnissen aus Mitteln Dritter bezahlter haupt­beruflicher Mitarbeiter.

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