Anerkennung von Lehramtsprüfungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Lehramtsprüfungen ([[1. Staatsexamen|1. Staats­prüfung]] oder [[Master| Master of Education (M. Ed.)]]) und Lehramtsbefähigungen für ein Lehramt aus anderen Bundesländern oder dem Ausland bedürfen vor einer Einstellung in NRW ([[Vorbereitungsdienst]] oder Schuldienst) der Anerkennung im Rahmen der entsprechenden Vereinbarungen der [[KMK]]. Deinen Abschluss lässt du bei der Bezirksregierung anerkennen. | |||
Die zuständige [[Bezirksregierungen|Bezirksregierung]] findest du in dieser <blank text="Übersicht">https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-werden/Anerkennungsverfahren/Lehramtaemter/index.html</blank> des Schulministeriums<ref>https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-werden/Anerkennungsverfahren/index.html [zuletzt besucht am 04. April 2019]</ref>. | |||
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Die Anerkennung eines Studienabschlusses außerhalb der Lehrerausbildung als [[1. Staatsexamen|1. Staats­prüfung]] für ein Lehramt ist nicht mehr möglich. Sie ist auch keine Voraussetzung mehr für die Einstellung als [[Seiteneinstieg|Seiteneinsteiger]] in den Schuldienst sowie für die Teilnahme an einem [[Berufsbegleitende_Ausbildung|berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst]].<ref>https://www.schulministerium.nrw.de/BP/LEOTexte/Hinweise/Seiteneinstieg_1_Staatsexamen.html [zuletzt besucht am 04.04.2019]</ref> | Die Anerkennung eines Studienabschlusses außerhalb der Lehrerausbildung als [[1. Staatsexamen|1. Staats­prüfung]] für ein Lehramt ist nicht mehr möglich. Sie ist auch keine Voraussetzung mehr für die Einstellung als [[Seiteneinstieg|Seiteneinsteiger]] in den Schuldienst sowie für die Teilnahme an einem [[Berufsbegleitende_Ausbildung|berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst]].<ref>https://www.schulministerium.nrw.de/BP/LEOTexte/Hinweise/Seiteneinstieg_1_Staatsexamen.html [zuletzt besucht am 04.04.2019]</ref> | ||
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Version vom 4. November 2019, 10:04 Uhr
Anerkennung von Lehramtsprüfungen
Lehramtsprüfungen (1. Staatsprüfung oder Master of Education (M. Ed.)) und Lehramtsbefähigungen für ein Lehramt aus anderen Bundesländern oder dem Ausland bedürfen vor einer Einstellung in NRW (Vorbereitungsdienst oder Schuldienst) der Anerkennung im Rahmen der entsprechenden Vereinbarungen der KMK. Deinen Abschluss lässt du bei der Bezirksregierung anerkennen.
Die zuständige Bezirksregierung findest du in dieser Übersicht des Schulministeriums[1].
Sollte die Bezirksregierung deinen Abschluss für das Lehramt in NRW nicht anerkennen, kannst du prüfen, ob du die Voraussetzungen für einen Seiteneinstieg oder eine Vertretungsstelle erfüllst.
Möchtest du ein Lehramtsstudium aufnehmen und dir dafür Leistungen anerkennen lassen, kannst du dich im Artikel Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zum Vorgehen informieren und dich nach erfolgreicher Anerkennung deiner Leistungen für ein höheres Fachsemester bewerben bzw. einschreiben.
Anerkennung von Studienabschlüssen für den Seiteneinstieg
Die Anerkennung eines Studienabschlusses außerhalb der Lehrerausbildung als 1. Staatsprüfung für ein Lehramt ist nicht mehr möglich. Sie ist auch keine Voraussetzung mehr für die Einstellung als Seiteneinsteiger in den Schuldienst sowie für die Teilnahme an einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst.[2]
Mehr Informationen zum Seiteneinstieg findest du im Artikel Seiteneinstieg.
Siehe auch
- Anerkennungsverfahren Lehrkräfte (Schulministerium NRW)
- Übersicht Anerkennungsverfahren des Schulministeriums: Ausländische Abschlüsse
- Gegenseitige Anerkennung der neuen Lehrerausbildungen - FAQ
Verwandte Seiten
- Anerkennungsverfahren
- Seiteneinstieg
- Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
- Höheres Fachsemester
Quellen
- ↑ https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-werden/Anerkennungsverfahren/index.html [zuletzt besucht am 04. April 2019]
- ↑ https://www.schulministerium.nrw.de/BP/LEOTexte/Hinweise/Seiteneinstieg_1_Staatsexamen.html [zuletzt besucht am 04.04.2019]
Dieser Artikel ist gültig bis 2020-04-04