Anerkennung von Lehramtsprüfungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Erste und Zweite Staatsprüfungen für ein Lehramt aus anderen Bundesländern oder dem Ausland bedürfen vor einer Einstellung in Nordrhein-Westfalen der Anerkennung. Anerkennungsbescheide erteilen die <blank text="Bezirksregierungen">http://www.schulministerium.nrw.de/ZBL/Wege/Anerkennung/Lehraemter/index.html</blank> im Rahmen der entsprechenden Vereinbarungen der [[KMK]].
 
* Lehramtsprüfungen (Erste Staatsprüfung oder Master of Education) und Lehramtsbefähigungen für ein Lehramt aus anderen Bundesländern oder dem Ausland bedürfen vor einer Einstellung in NRW (Vorbereitungsdienst oder Schuldienst) der Anerkennung im Rahmen der entsprechenden Vereinbarungen der [[KMK]]. Die im Einzelfall zuständige Bezirksregierung findest Du <blank text="hier">http://www.schulministerium.nrw.de/ZBL/Wege/Anerkennung/Lehraemter/index.html</blank>
 
 
*Die Anerkennung eines Studienabschlusses außerhalb der Lehrerausbildung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt ist nicht mehr möglich. Sie ist auch keine Voraussetzung mehr für die Einstellung als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger in den Schuldienst sowie für die Teilnahme an einem <blank text="berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst">http://www.schulministerium.nrw.de/ZBL/Wege/Seiteneinstieg/SeiteneinstiegBeruf/index.html</blank>.
 
 
Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/ZBL/Wege/Anerkennung/index.html
 


[[Kategorie: Ansprechpartner]]
[[Kategorie: Ansprechpartner]]

Version vom 5. Januar 2012, 12:28 Uhr

  • Lehramtsprüfungen (Erste Staatsprüfung oder Master of Education) und Lehramtsbefähigungen für ein Lehramt aus anderen Bundesländern oder dem Ausland bedürfen vor einer Einstellung in NRW (Vorbereitungsdienst oder Schuldienst) der Anerkennung im Rahmen der entsprechenden Vereinbarungen der KMK. Die im Einzelfall zuständige Bezirksregierung findest Du hier 


  • Die Anerkennung eines Studienabschlusses außerhalb der Lehrerausbildung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt ist nicht mehr möglich. Sie ist auch keine Voraussetzung mehr für die Einstellung als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger in den Schuldienst sowie für die Teilnahme an einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst .


Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/ZBL/Wege/Anerkennung/index.html