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Lehramtsprüfungen ([[1. Staatsexamen|1. Staats­prüfung]] oder [[Master| Master of Education (M. Ed.)]]) und Lehramtsbefähigungen für ein Lehramt aus anderen Bundesländern oder dem Ausland bedürfen vor einer Einstellung in NRW ([[Vorbereitungsdienst]] oder Schuldienst) der Anerkennung im Rahmen der entsprechenden Vereinbarungen der [[KMK]]. Die zuständige Bezirksregierung findest du <blank text="hier">http://www.schulministerium.nrw.de/docs/LehrkraftNRW/Anerkennungsverfahren/Lehramtaemter/index.html</blank>. | Lehramtsprüfungen ([[1. Staatsexamen|1. Staats­prüfung]] oder [[Master| Master of Education (M. Ed.)]]) und Lehramtsbefähigungen für ein Lehramt aus anderen Bundesländern oder dem Ausland bedürfen vor einer Einstellung in NRW ([[Vorbereitungsdienst]] oder Schuldienst) der Anerkennung im Rahmen der entsprechenden Vereinbarungen der [[KMK]]. Die zuständige [[Bezirksregierung]] findest du <blank text="hier">http://www.schulministerium.nrw.de/docs/LehrkraftNRW/Anerkennungsverfahren/Lehramtaemter/index.html</blank>. | ||
Die Anerkennung eines Studienabschlusses außerhalb der Lehrerausbildung als 1. | Die Anerkennung eines Studienabschlusses außerhalb der Lehrerausbildung als [[1. Staatsexamen|1. Staats­prüfung]] für ein Lehramt ist nicht mehr möglich. Sie ist auch keine Voraussetzung mehr für die Einstellung als [[Seiteneinsteiger]] in den Schuldienst sowie für die Teilnahme an einem <blank text="berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst">http://www.schulministerium.nrw.de/docs/LehrkraftNRW/Anerkennungsverfahren/SeiteneinstiegBeruf/index.html</blank>. | ||
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Version vom 24. März 2016, 17:04 Uhr
Lehramtsprüfungen (1. Staatsprüfung oder Master of Education (M. Ed.)) und Lehramtsbefähigungen für ein Lehramt aus anderen Bundesländern oder dem Ausland bedürfen vor einer Einstellung in NRW (Vorbereitungsdienst oder Schuldienst) der Anerkennung im Rahmen der entsprechenden Vereinbarungen der KMK. Die zuständige Bezirksregierung findest du hier .
Die Anerkennung eines Studienabschlusses außerhalb der Lehrerausbildung als 1. Staatsprüfung für ein Lehramt ist nicht mehr möglich. Sie ist auch keine Voraussetzung mehr für die Einstellung als Seiteneinsteiger in den Schuldienst sowie für die Teilnahme an einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst .
Dieser Artikel ist gültig bis 2016-08-18