Anerkennung von Lehramtsprüfungen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
*<blank text="Anerkennungsverfahren ">https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-werden/Anerkennungsverfahren/index.html</blank>
*<blank text="Anerkennungsverfahren Lehrkräfte (Schulministerium NRW) ">https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-werden/Anerkennungsverfahren/index.html</blank>
*<BLANK text="Übersicht Anerkennungsverfahren des Schulministeriums: Ausländische Abschlüsse ">https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Internationales/Abschluesse/Anerkennung/index.html</BLANK>
*<BLANK text="Gegenseitige Anerkennung der neuen Lehrerausbildungen - FAQ">https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-werden/Lehramtsstudium/FAQStudium/FAQ-Lehramtsstudium_nach_LPO_2009/Anerkennung_Lehrerausbildungen/index.html</BLANK>
*<BLANK text="Gegenseitige Anerkennung der neuen Lehrerausbildungen - FAQ">https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-werden/Lehramtsstudium/FAQStudium/FAQ-Lehramtsstudium_nach_LPO_2009/Anerkennung_Lehrerausbildungen/index.html</BLANK>



Version vom 4. November 2019, 09:51 Uhr

Lehramtsprüfungen (1. Staats­prüfung oder Master of Education (M. Ed.)) und Lehramtsbefähigungen für ein Lehramt aus anderen Bundesländern oder dem Ausland bedürfen vor einer Einstellung in NRW (Vorbereitungsdienst oder Schuldienst) der Anerkennung im Rahmen der entsprechenden Vereinbarungen der KMK. Die zuständige Bezirksregierung findest du hier .[1]

Die Anerkennung eines Studienabschlusses außerhalb der Lehrerausbildung als 1. Staats­prüfung für ein Lehramt ist nicht mehr möglich. Sie ist auch keine Voraussetzung mehr für die Einstellung als Seiteneinsteiger in den Schuldienst sowie für die Teilnahme an einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst.[2]

Siehe auch

Verwandte Seiten

Quellen


Dieser Artikel ist gültig bis 2020-01-04