Anerkennung von Lehramtsprüfungen

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Anerkennung von Lehramts­prüfungen

Lehramtsprüfungen (1. Staats­prüfung oder Master of Education (M. Ed.)) und Lehramtsbefähigungen für ein Lehramt aus anderen Bundesländern oder dem Ausland bedürfen vor einer Einstellung in NRW (Vorbereitungsdienst oder Schuldienst) der Anerkennung im Rahmen der entsprechenden Vereinbarungen der KMK. Deinen Abschluss lässt du bei der Bezirksregierung anerkennen.

Die zuständige Bezirksregierung findest du in dieser Übersicht  des Schulministeriums[1].

Sollte die Bezirksregierung deinen Abschluss für das Lehramt in NRW nicht anerkennen, kannst du prüfen, ob du die Voraussetzungen für einen Seiteneinstieg oder eine Vertretungsstelle erfüllst.

Möchtest du ein Lehramtsstudium aufnehmen und dir dafür Leistungen anerkennen lassen, kannst du dich im Artikel Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zum Vorgehen informieren und dich nach erfolgreicher Anerkennung deiner Leistungen für ein höheres Fachsemester bewerben bzw. einschreiben.

Anerkennung von Studienabschlüssen für den Seiteneinstieg

Die Anerkennung eines Studienabschlusses außerhalb der Lehrerausbildung als 1. Staats­prüfung für ein Lehramt ist nicht mehr möglich. Sie ist auch keine Voraussetzung mehr für die Einstellung als Seiteneinsteiger in den Schuldienst sowie für die Teilnahme an einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst.[2]

Mehr Informationen zum Seiteneinstieg findest du im Artikel Seiteneinstieg.

Siehe auch

Verwandte Seiten

Quellen


Dieser Artikel ist gültig bis 2020-04-04