Bachelor-Master: Erweiterungsfach: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Einschreibung in ein Erweiterungsfach (Drittfach) im [[Bachelor]]-&#8203;/[[Master]]-Lehramt ist an der UDE seit dem Wintersemester 2014/15 möglich.
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Die Einschreibung in ein Erweiterungsfach (Drittfach) im [[Bachelor]]-&#8203;/[[Master]]-Lehramt ist an der UDE seit dem Wintersemester 2014/15 möglich.}}


==Aktuelles==
==Aktuelles==

Version vom 10. Februar 2016, 16:43 Uhr

Die Einschreibung in ein Erweiterungsfach (Drittfach) im Bachelor-​/Master-Lehramt ist an der UDE seit dem Wintersemester 2014/15 möglich.

Aktuelles

  • Ein Studium des Erweiterungs­faches kann parallel zum Lehramtsbachelor bzw. Master of Education oder nach dem entsprechenden Abschluss aufgenommen werden.
  • Die Einschreibung in ein Erweiterungsfach ist nur zum Wintersemester möglich (erfolgt im Einschreibungs­wesen).
  • Für Studierende, Absolventinnen oder Absolventen eines Lehramtsbachelors oder Master of Education ist die Einschreibung in alle zulassungsfreien Fächer (Lehramt) als Erweiterungsfach möglich (falls für das gewählte Fach eine Eignungsprüfung Voraussetzung ist, muss diese vor Einschreibung erfolgreich absolviert sein).
  • Die zulassungsfreien Fächer mit Lehramptsoption kannst du dieser Liste  entnehmen.
  • Für Bachelor­studierende ist die Einschreibung in ein zulassungs­beschränktes Fach als Erweiterungsfach nur möglich, wenn keines der anderen beiden Fächer des grundständigen Studiums zulassungsbeschränkt ist. Zudem ist eine erfolgreiche Bewerbung Voraussetzung. (falls für das gewählte Fach eine Eignungsprüfung Voraussetzung ist, muss diese vor Einschreibung erfolgreich absolviert sein). Weitere Zulassungs­voraussetzungen entnehme bitte der Fachprüfungsordnung des jeweiligen Faches.
  • Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsbachelors oder Master of Education können sich im Rahmen eines Zweitstudiums für ein zulassungsbeschränktes Erweiterungsfach bewerben. In dieser Quote steht nur eine geringe Anzahl an Studienplätzen zur Verfügung. Weitere Informationen zur Zweitstudienbewerbung findest du hier 
  • Im Lehramt Berufskolleg (große und kleine berufliche Fachrichtung) ist ein Erweiterungsfach nur in einer kleinen beruflichen Fachrichtung studierbar, ein gleichgewichtetes Unterrichtsfach als Erweiterungsfach ist nicht möglich.
  • Die Regelung des Erweiterungs­fachstudiums bezieht sich auch auf die Kooperations­studiengänge (Musik an der Uni Folkwang und Kunst an der Kunstakademie Düsseldorf) der UDE.
  • Das Studium eines Erweiterungsfaches umfasst alle fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Leistungen eines Faches des Lehramtsbachelors und Master of Education. Ausgenommen sind die Praxisphasen und Abschlussarbeiten. Es wird sowohl der Bachelor als auch der Master of Education im Erweiterungsfach studiert. Zu dem Leistungs­punkteumfang eines Faches gehört auch die Belegung einer Begleitveranstaltung für die Masterarbeit (Begleitmodul Masterarbeit). Der Studierende muss dann nur die Teilleistung des Moduls im Erweiterungsfach ableisten. Im bestehenden Modell wird in der entsprechenden Veranstaltung keine Prüfung absolviert, ggf. muss eine Studienleistung erbracht werden.
  • Für ein Studium der Fächer Französisch, Spanisch, Englisch oder Türkisch als Erweiterungsfach ist ein Auslandsaufenthalt bzw. Auslandssemester verpflichtend, es sei denn ein obligatorischer Auslandsaufenthalt wird/wurde bereits im Rahmen des grundständigen Studiums absolviert.
  • Studierende,Absolventeninnen oder Absolventen eines Lehramtsstudiums mit dem Ziel Staatsexamen (nach LPO 2003 oder älteren Prüfungsordnungen) können nicht in ein Erweiterungsfach nach LABG 2009 eingeschrieben werden.
  • Auf Antrag kann eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst in dem weiteren Fach (an Stelle eines anderen studierten Faches) erfolgen. Dazu erklären Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst in ihrem Einstellungs­antrag mit welchen Fächern der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung sie in die Ausbildung gehen möchten und fügen Zeugnisse über Erweiterungs­prüfungen bei (§ 4 Abs. 2 Anlage 2 OVP 2011).

Siehe auch


Dieser Artikel ist gültig bis 2016-06-06