Bachelor-Master: Gleichwertigkeitsprüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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<titlehyphen>Gleichwertigkeits&shy;prüfung</titlehyphen>
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Die Lehramts&shy;studiengänge der Uni&shy;versi&shy;täten in NRW erfüllen nur in Kombination von Bachelor- und Masterstudium an der jeweiligen Universität alle gesetzlich Vorgaben nach dem Lehrer&shy;ausbildungs&shy;gesetz ([[LABG]]) und Lehramts&shy;zugangs&shy;verordnung ([[LZV]]) für die Zulassung zum Vorbereitungs&shy;dienst.
Die Lehramts&shy;studiengänge der Uni&shy;versi&shy;täten in NRW erfüllen nur in Kombination von Bachelor- und Mas&shy;terstudium an der jeweiligen Universität alle gesetzlich Vorgaben nach dem Lehrer&shy;ausbildungs&shy;gesetz ([[LABG]]) und Lehramts&shy;zugangs&shy;verordnung ([[LZV]]) für die Zulassung zum Vorbereitungs&shy;dienst.


Wenn du nach Abschluss des Bachelor&shy;studiums an der Uni&shy;versi&shy;tät A ein Masterstudium an der Uni&shy;versi&shy;tät B aufnehmen möchtest, ist die Wahrscheinlich&shy;keit sehr hoch, dass du bestimmte Studien&shy;elemente nach&shy;studieren musst.
Wenn du nach Abschluss des Bachelor&shy;studiums an der Uni&shy;versi&shy;tät A ein Master&shy;studium an der Uni&shy;versi&shy;tät B aufnehmen möchtest, ist die Wahrscheinlich&shy;keit sehr hoch, dass du bestimmte Studien&shy;elemente nach&shy;studieren musst.
Um die ggf. vorhandene Notwendigkeit zum Nach&shy;studieren zu identifizieren, müssen von den entsprechenden Prüfungs&shy;ausschüssen der Uni&shy;versi&shy;tät, an denen der Master studiert werden soll, die erworbenen Leistungen aus dem abge&shy;schlossenen Bachelor&shy;studium des alten Standorts mit den Leistungen, die perspektivisch in dem Masterstudium am neuen Standpunkt erworben werden, in Summe mit den formulierten Vorgaben aus [[LABG]] und [[LZV]] abgeglichen werden. Das passiert im Rahmen der Gleich&shy;wertig&shy;keits&shy;prüfung, die pro Fach durchgeführt wird. Am Ende der Gleich&shy;wertig&shy;keits&shy;prüfung wird von den Prüfungs&shy;ausschüssen jeweils ein Bescheid erstellt, den du bei Einschreibung in den Master of Education vorgelegen musst und in dem auch die ggf. formulierten Auflagen zum Nach&shy;studieren von Leistungen aus dem Bachelor aufgelistet sind.
Um die ggf. vorhandene Notwendigkeit zum Nach&shy;studieren zu identifizieren, müssen von den entsprechenden Prüfungs&shy;ausschüssen der Uni&shy;versi&shy;tät, an denen der Master studiert werden soll, die erworbenen Leistungen aus dem abge&shy;schloss&shy;enen Bachelor&shy;studium des alten Standorts mit den Leistungen, die per&shy;spek&shy;ti&shy;visch in dem Master&shy;studium am neuen Standpunkt erworben werden, in Summe mit den formulierten Vorgaben aus [[LABG]] und [[LZV]] abgeglichen werden. Das passiert im Rahmen der Gleich&shy;wertig&shy;keits&shy;prüfung, die pro Fach durchgeführt wird. Am Ende der Gleich&shy;wertig&shy;keits&shy;prüfung wird von den Prüfungs&shy;ausschüssen jeweils ein Bescheid erstellt, den du bei Einschreibung in den Master of Education vorgelegen musst und in dem auch die ggf. formulierten Auflagen zum Nach&shy;studieren von Leistungen aus dem Bachelor aufgelistet sind.


Falls jedoch Auflagen zum Nach&shy;studieren formuliert wurden, müssen diese bis spätestens zur Anmeldung der Master&shy;arbeit nachgewiesen werden.
Falls jedoch Auflagen zum Nach&shy;studieren formuliert wurden, müssen diese bis spätestens zur Anmeldung der Master&shy;arbeit nachgewiesen werden.

Version vom 6. Mai 2015, 08:58 Uhr

Die Lehramts­studiengänge der Uni­versi­täten in NRW erfüllen nur in Kombination von Bachelor- und Mas­terstudium an der jeweiligen Universität alle gesetzlich Vorgaben nach dem Lehrer­ausbildungs­gesetz (LABG) und Lehramts­zugangs­verordnung (LZV) für die Zulassung zum Vorbereitungs­dienst.

Wenn du nach Abschluss des Bachelor­studiums an der Uni­versi­tät A ein Master­studium an der Uni­versi­tät B aufnehmen möchtest, ist die Wahrscheinlich­keit sehr hoch, dass du bestimmte Studien­elemente nach­studieren musst. Um die ggf. vorhandene Notwendigkeit zum Nach­studieren zu identifizieren, müssen von den entsprechenden Prüfungs­ausschüssen der Uni­versi­tät, an denen der Master studiert werden soll, die erworbenen Leistungen aus dem abge­schloss­enen Bachelor­studium des alten Standorts mit den Leistungen, die per­spek­ti­visch in dem Master­studium am neuen Standpunkt erworben werden, in Summe mit den formulierten Vorgaben aus LABG und LZV abgeglichen werden. Das passiert im Rahmen der Gleich­wertig­keits­prüfung, die pro Fach durchgeführt wird. Am Ende der Gleich­wertig­keits­prüfung wird von den Prüfungs­ausschüssen jeweils ein Bescheid erstellt, den du bei Einschreibung in den Master of Education vorgelegen musst und in dem auch die ggf. formulierten Auflagen zum Nach­studieren von Leistungen aus dem Bachelor aufgelistet sind.

Falls jedoch Auflagen zum Nach­studieren formuliert wurden, müssen diese bis spätestens zur Anmeldung der Master­arbeit nachgewiesen werden.

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Dieser Artikel ist gültig bis 2015-07-01