Bachelor-Master:Gleichwertigkeitsprüfung

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Die Lehramts­studiengänge der Uni­versi­täten in NRW erfüllen nur in Kombination von Bachelor- und Mas­terstudium an der jeweiligen Universität alle gesetzlich Vorgaben nach dem Lehrer­ausbildungs­gesetz (LABG) und Lehramts­zugangs­verordnung (LZV) für die Zulassung zum Vorbereitungs­dienst.

Wenn du nach Abschluss des Bachelor­studiums an der Uni­versi­tät A ein Master­studium an der Uni­versi­tät B aufnehmen möchtest, ist die Wahrscheinlich­keit sehr hoch, dass du bestimmte Studien­elemente nach­studieren musst. Um die ggf. vorhandene Notwendigkeit zum Nach­studieren zu identifizieren, müssen von den entsprechenden Prüfungs­ausschüssen der Uni­versi­tät, an denen der Master studiert werden soll, die erworbenen Leistungen aus dem abge­schloss­enen Bachelor­studium des alten Standorts mit den Leistungen, die per­spek­ti­visch in dem Master­studium am neuen Standpunkt erworben werden, in Summe mit den formulierten Vorgaben aus LABG und LZV abgeglichen werden. Das passiert im Rahmen der Gleich­wertig­keits­prüfung, die pro Fach durchgeführt wird. Am Ende der Gleich­wertig­keits­prüfung wird von den Prüfungs­ausschüssen jeweils ein Bescheid erstellt, den du bei Einschreibung in den Master of Education vorgelegen musst und in dem auch die ggf. formulierten Auflagen zum Nach­studieren von Leistungen aus dem Bachelor aufgelistet sind.

Falls jedoch Auflagen zum Nach­studieren formuliert wurden, müssen diese bis spätestens zur Anmeldung der Master­arbeit nachgewiesen werden.

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Dieser Artikel ist gültig bis 2015-07-01