Berufsbegleitende Ausbildung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Weiterführende Informationen==
==Weiterführende Informationen==
* Ausführliche Informationen zur berufsbegleitenden Ausbildung findest du auf [[LOIS]] und auf den Seiten des [[MSB|Schulministeriums]] unter [https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-werden/Seiteneinstieg/2-OBAS/index.html Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst (OBAS)]
* Ausführliche Informationen zur berufsbegleitenden Ausbildung findest du auf [[LOIS]] und auf den Seiten des [[MSB|Schulministeriums]] unter [https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-werden/Seiteneinstieg/2-OBAS/index.html Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst (OBAS)]
==Beratung==
Beratungsmöglichkeiten findest du im Artikel zum [[Seiteneinstieg#Beratung|Seiteneinstieg]].


==Quellen==
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Version vom 12. Dezember 2019, 13:41 Uhr

Die berufsbegleitende Ausbildung nach OBAS ermöglicht es Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteigern eine Lehramtsbefähigung zu erwerben. Als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger kannst du dich für eine Einstellung in den Schuldienst in Verbindung mit der berufsbegleitenden Ausbildung (auch berufsbegleitender Vorbereitungsdienst genannt) bewerben, wenn du die Voraussetzungen erfüllst.

Voraussetzungen

Stellenausschreibungen für den Seiteneinstieg findest du im Portal LOIS.

Möchtest du im Rahmen einer Beschäftigung im Schuldienst die berufsbegleitende Ausbildung absolvieren, bewirbst du dich zunächst auf die Ausschreibung einer Schule, welche für den Seiteneinstieg geöffnet ist. Ob du eingestellt wirst und am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst teilnehmen kannst, entscheidet die Schule[1].

Für eine Einstellung musst du diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Nachweis eines nicht lehramtsbezogenen Universitätsabschlusses mit Regelstudienzeit von sieben Semestern (d. h. der Bachelor reicht i.d.R. nicht aus). Dieser darf nicht den Zugang zum regulären Vorbereitungsdienst ermöglichen und muss zu den, in der Ausschreibung genannten, Fächern oder beruflichen Fachrichtungen passen.
  • Dein Abschluss und die fachwissenschaftlichen Studieninhalte müssen den Einsatz in zwei Fächern ermöglichen. Im zweiten Fach musst du mindestens ein Drittel der Studienleistungen (verglichen mit dem entsprechenden Lehramtsstudium dieses Fachs) nachweisen.
  • Nachweis einer mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder einer mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss deines Studiums.
  • Nachweis der für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderlichen deutschen Sprach­kenntnisse.

Erfüllst du die Voraussetzungen nicht, kannst du prüfen, ob für dich die Pädagogische Einführung eine Alternative ist.

Allgemeines

Die berufsbegleitende Ausbildung dauert zwei Jahre. Ausgebildet wirst du in zwei Fächern. Für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (GyGe) ist auch eine Ausbildung für Kunst oder Musik als Einzelfach möglich. Du wirst im Umfang von sieben Wochenstunden (im Rahmen deines Pflichtstundendeputates) ausgebildet. Davon werden durchschnittlich sechs Wochenstunden vom ZfsL und eine Wochenstunde von deiner Ausbildungsschule durchgeführt.[2]

Vor Ende des ersten Ausbildungsjahres legst du eine Prüfung in Bildungswissenschaften ab, um zur Staatsprüfung zugelassen zu werden. Für die Staatsprüfung erbringst du die gleichen Prüfungsleistungen, die auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des grundständigen Vorbereitungsdienstes erbringen müssen.[3]

Du schließt deine Ausbildung mit einer Staatsprüfung ab und erwirbst so die entsprechende Lehramtsbefähigung. Mit dieser bist du den grundständig ausgebildeten Lehrkräften, also den Lehrkräften, die auf Lehramt studiert haben, gleichgestellt.

Mit Bestehen der Staatsprüfung und einer positiven Beurteilung der Schule wirst du auf Dauer in den Schuldienst des Landes übernommen. Wenn du die Voraussetzungen für eine Verbeamtung (abgeschlossene Ausbildung mit Studium und Vorbereitungsdienst, gesundheitliche Eignung, qualifiziertes Führungszeugnis, 42. Lebensjahr noch nicht vollendet[4]) erfüllst, wirst du ins Beamtenverhältnis übernommen. Kannst du nicht verbeamtet werden, erfolgt eine Einstellung im Tarifbeschäftigungsverhältnis.

Weiterführende Informationen

Beratung

Beratungsmöglichkeiten findest du im Artikel zum Seiteneinstieg.

Quellen


Dieser Artikel ist gültig bis 2020-12-12