Berufsbegleitende Ausbildung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 18. Dezember 2017, 09:17 Uhr

Mit dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (§ 13) (LABG) sind die Eckpunkte einer neuen berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung für Seiteneinsteiger festgelegt.

Der Zugang zu diesem neuen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst (und nur zu dieser Form des Vorbereitungsdienstes) ist nicht wie bisher von der formalen Anerkennung eines Hochschulabschlusses als 1. Staatsprüfung für ein Lehramt abhängig. Die Schule entscheidet stattdessen, unter Beteiligung eines Vertreters der Lehrerausbildung, über die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung.

Wenn Bewerberinnen oder Bewerber das Ziel haben, im Rahmen einer Beschäftigung im Schuldienst die zweijährige berufsbegleitende Ausbildung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) zu absolvieren, müssen sie sich zunächst auf die Ausschreibung einer Schule bewerben, die mit dem Zusatz „Öffnung für den Seiteneinstieg“ oder vergleichbaren Zusätzen die Bewerbungsmöglichkeit für Seiteneinsteiger eröffnet (LOIS).

Weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Universitätsabschluss nach Regelstudienzeiten von insgesamt mindestens acht Semestern, der zu den in der Ausschreibung genannten Unterrichtsfächern oder beruflichen Fachrichtungen passt.
  • Mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes, beides allerdings erst nach Abschluss des Hochschulstudiums.
  • Die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderlichen deutschen Sprach­kenntnisse.

Die Entscheidung über den Zugang zur Ausbildung für den Lehrerberuf basiert auf der Einschätzung der Eignung des Bewerbers im Rahmen einer Prognose über den zu diesem Zeitpunkt erwarteten Ausbildungserfolg in den beiden Fächern, die im Einstellungsverfahren getroffen wird.

Die Ausbildung umfasst 24 Monate und schließt mit der Staatsprüfung und dem Erwerb der Lehramts­befähigung ab. Mit Bestehen der Staatsprüfung und einer positiven Beurteilung der Schule werden diese Lehrkräfte auf Dauer in den Schuldienst des Landes übernommen.

Bei der vorgesehenen Übernahme in ein Dauerbeschäftigungs­verhältnis werden diese Lehrkräfte bei Vorliegen der Voraussetzungen ins Beamtenverhältnis übernommen. Sie können sich im Weiteren auf Funktions- und Beförderungsstellen bewerben.

– Quelle: Schulministerium 

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