Erweiterungsfach: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Drittfach | Erweiterungsfach/Erweiterungsprüfungen]]:
{{BA-MA_Staatsexamen}}
 
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Laut §29 der [[Lehramtsprüfungsordnung (LPO)]] besteht die Möglichkeit nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt Erweiterungsprüfungen in weiteren Fächern des jeweils entsprechenden Lehramtes gemäß § 5 [[LABG]] abzulegen. Mit Genehmigung des Ministeriums können Erweiterungsprüfungen auch in anderen Fächern abgelegt werden.
[[Kategorie:Begriffsklärung]]
Studienleistungen für das Erweiterungsfach können schon vorher erbracht werden. Die Erweiterungsprüfung wird vor dem Prüfungsamt abgelegt. Für die Erweiterungsprüfung sind erforderlich:
1. vorbereitende Studien im Umfang von etwa der Hälfte des ordnungsgemäßen Studiums im jeweiligen Fach, mindestens jedoch 20 SWS,
und 2. ein Leistungsnachweis in Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Hauptstudiums im jeweiligen Fach.
Für die Zulassung und die Durchführung finden die Vorschriften für die Prüfungen im Fach entsprechende Anwendung. Die Anforderungen im jeweiligen Fach sind zugrunde zu legen. Gegebenenfalls sind Nachweise über das Bestehen der fachpraktischen Prüfung vorzulegen.
Das Ministerium kann ausnahmsweise eine andere gleichwertige Vorbereitung als geeignet anerkennen.
 
Beim Studieren eines Erweiterungsfaches/ Drittfach müssen regulär Studiengebühren bezahlt werden. Insofern mehr als zwei Prüfungen in diesem Erweiterungsfach abgelegt werden müssen (BK und Gy/Ge).
 
<BLANK text="Vergleiche ABZ">http://www.uni-due.de/studienangebote/faq.shtml#f2</BLANK>
 
Quelle: §29 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006
 
[[Kategorie:Keywords]]

Version vom 25. Juni 2015, 14:16 Uhr