Erweiterungsfach: Unterschied zwischen den Versionen

Aus LehramtsWiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 11: Zeile 11:


<BLANK text="Vergleiche ABZ">http://www.uni-due.de/studienangebote/faq.shtml#f2</BLANK>
<BLANK text="Vergleiche ABZ">http://www.uni-due.de/studienangebote/faq.shtml#f2</BLANK>
Weitere Hinweise finden sich auf den Seiten des <blank text="Landesprüfungsamtes">http://www.lpa.uni-due.de/index.php?id=15</blank>.


Quelle: §29 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003
Quelle: §29 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003

Version vom 13. August 2010, 10:20 Uhr

Erweiterungsfach/Erweiterungsprüfungen:

Laut §29 der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) besteht die Möglichkeit nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt Erweiterungsprüfungen in weiteren Fächern des jeweils entsprechenden Lehramtes gemäß § 5 LABG abzulegen. Mit Genehmigung des Ministeriums können Erweiterungsprüfungen auch in anderen Fächern abgelegt werden. Studienleistungen für das Erweiterungsfach können schon vorher erbracht werden. Die Erweiterungsprüfung wird vor dem Prüfungsamt abgelegt. Für die Erweiterungsprüfung sind erforderlich: 1. vorbereitende Studien im Umfang von etwa der Hälfte des ordnungsgemäßen Studiums im jeweiligen Fach, mindestens jedoch 20 SWS, und 2. ein Leistungsnachweis in Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Hauptstudiums im jeweiligen Fach. Für die Zulassung und die Durchführung finden die Vorschriften für die Prüfungen im Fach entsprechende Anwendung. Die Anforderungen im jeweiligen Fach sind zugrunde zu legen. Gegebenenfalls sind Nachweise über das Bestehen der fachpraktischen Prüfung vorzulegen. Das Ministerium kann ausnahmsweise eine andere gleichwertige Vorbereitung als geeignet anerkennen.

Beim Studieren eines Erweiterungsfaches/ Drittfach müssen regulär Studiengebühren bezahlt werden. Insofern mehr als zwei Prüfungen in diesem Erweiterungsfach abgelegt werden müssen (BK und Gy/Ge).

Vergleiche ABZ 

Weitere Hinweise finden sich auf den Seiten des Landesprüfungsamtes .

Quelle: §29 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003 zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006