Erweiterungsfach: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 5. April 2012, 09:32 Uhr

Bachelor-Master (LZV 2009)

Die Einschreibung in ein Erweiterungsfach (Drittfach) im Bachelor-/Master-Lehramt ist an der UDE bisher nicht möglich.

Das Bachelor-/Master-Lehramtsstudium ist per Gesetz zunächst ein Zwei-Fach-Studium.Laut §16 des Lehrerausbildungsgesetz (LABG 2009) besteht die Möglichkeit in einer Erweiterungsprüfung die Lehrbefähigung für ein drittes Unterrichtsfach zu erwerben. Allerdings wird eine konkrete Regelung zu Erweiterungsprüfungen erst für das Wintersemester 2012/13 erwartet bzw. veröffentlicht.

Wie bisher bei LPO 2003 ist auch für die BA/MA-Studiengänge eine Drittfach-Regelung geplant. Diese steht allerdings noch aus.

Genau wie bei LPO 2003 ist der Erwerb einer weiteren Lehrbefähigung in einem Erweiterungsfach im BA/MA-Lehramt für Personen gedacht, die bereits einen Abschluss im Lehramt gemacht haben.

Wenn wir Neuigkeiten zur Drittfach-Regelung haben, informieren wir umgehend an dieser Stelle darüber.


Dieser Artikel ist gültig bis 2012-06-15

Staatsexamen (LPO 2003)

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Rektoratsbeschluss: Einschreibung für Erweiterungsfach bis zum letzten Vorlesungstag des Semesters

Das Rektorat beschließt:
1. Die Ordnung über das Auslaufen der Studiengänge mit dem Abschluss

  • Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,
  • Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und
  • Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs an der Universität Duisburg-Essen

gemäß Lehramtsprüfungsordnung (LPO) vom 27. März 2003.
2. Die letztmalige Einschreibung in ein Erweiterungsfach gemäß § 29 Lehramtsprüfungsordnung (LPO) vom 27. März 2003 zum Wintersemester 2010/2011 für Studienfächer, die in erste Fachsemester letztmalig zu diesem Zeitpunkt einschreiben.
3. Die letztmalige Einschreibung in ein Erweiterungsfach gemäß § 29 Lehramtsprüfungsordnung (LPO) vom 27. März 2003 zum Sommersemester 2011 für Studienfächer, die in erste Fachsemester letztmalig zu diesem Zeitpunkt einschreiben.
4. Die letztmalige Einschreibung in höhere Fachsemester der Studiengänge gemäß LPO 2003 zum Sommersemester 2011.

Die Einschreibung in ein Erweiterungsfach zum Wintersemester 2010/2011 wird bis zum letzten Vorlesungstag des Semesters sicher gestellt. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann im Einzelfall von den vorstehenden Regelungen abgewichen werden.


Erweiterungsfach/Erweiterungsprüfungen:

Laut §29 der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) besteht die Möglichkeit nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt Erweiterungsprüfungen in weiteren Fächern des jeweils entsprechenden Lehramtes gemäß § 5 LABG abzulegen. Mit Genehmigung des Ministeriums können Erweiterungsprüfungen auch in anderen Fächern abgelegt werden. Studienleistungen für das Erweiterungsfach können schon vorher erbracht werden. Die Erweiterungsprüfung wird vor dem Prüfungsamt abgelegt. Für die Erweiterungsprüfung sind erforderlich: 1. vorbereitende Studien im Umfang von etwa der Hälfte des ordnungsgemäßen Studiums im jeweiligen Fach, mindestens jedoch 20 SWS, und 2. ein Leistungsnachweis in Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Hauptstudiums im jeweiligen Fach. Für die Zulassung und die Durchführung finden die Vorschriften für die Prüfungen im Fach entsprechende Anwendung. Die Anforderungen im jeweiligen Fach sind zugrunde zu legen. Gegebenenfalls sind Nachweise über das Bestehen der fachpraktischen Prüfung vorzulegen. Das Ministerium kann ausnahmsweise eine andere gleichwertige Vorbereitung als geeignet anerkennen.

Beim Studieren eines Erweiterungsfaches/ Drittfach müssen regulär Studiengebühren bezahlt werden, insofern mehr als zwei Prüfungen in diesem Erweiterungsfach abgelegt werden müssen (BK und Gy/Ge).
Wenn nur noch zwei Prüfungen abgelegt werden müssen, kann ein Antrag auf Befreiung mit Bestätigung des Landes Prüfungsamts beim Studierendensekretariat gestellt werden.(Formulare:hier) Dafür ist eine vorherige Exmatrikulation in den ersten beiden Fächern (auch wenn man das Zeugnis schon erhalten hat) notwendig.

Vergleiche ABZ 

Weitere Hinweise finden sich auf den Seiten des Landesprüfungsamtes .

Quelle: §29 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003 zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006