FAQ: Bachelor-Master (LABG 2009)
Inhaltsverzeichnis
Die neue Lehrerausbildung
Ja, das Eignungspraktikum und das Orientierungspraktikum werden zu einem neuen Praxiselement, dem Eignungs- und Orientierungspraktikum (EOP), zusammengefasst. Das EOP soll im ersten Studienjahr des Bachelorstudiums absolviert werden und hat einen Umfang von mindestens 25 Praktikumstagen (5 Wochen), die im Anschluss an ein Vorbereitungsseminar, i.d.R. in Blockform, absolviert werden. Zudem findet das Berufsfeldpraktikum in der Regel an außerschulischen Standorten statt.
Unter BA/MA findest du alle Informationen darüber.
- Auf den Seiten des Schulministeriums
findest du allgemeine Informationen.
- Unter BA/MA sind aktuelle Entwicklungen der Umstellung zusammengetragen.
- Das ABZ
liefert auf seinen Seiten viele Antworten zum Bachelor- und Master-Studium.
Am 20. April 2016 wurde das neue Lehrerausbildungsgesetz (LABG 2016) verabschiedet. Die Pflicht zum Nachweis eines Eignungspraktikums beim Zugang zum Vorbereitungsdienst entfällt mit sofortiger Wirkung. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung teilt mit, dass daher ab dem Schuljahr 2016/17 keine Praktikumsplätze für das Eignungspraktikum mehr zur Verfügung gestellt werden. Der Nachweis eines gesonderten Eignungspraktikums entfällt.
Mit der Gesetzesänderung tritt an die Stelle des bisherigen Orientierungspraktikums nun das Eignungs- und Orientierungspraktikum (EOP), das den Eignungsaspekt des Eignungspraktikums mit einbezieht. Das EOP ist Teil des Lehramts-Bachelorstudiums. Wenn du dein Orientierungspraktikum noch nicht absolviert haben solltest, musst du künftig das EOP ableisten. Ein zuvor absolviertes Eignungspraktikum hat dafür keine Relevanz, da es sich nicht um eine Studienleistung im Lehramts-Bachelorstudiengang handelt.
- Das ABZ liefert auf seinen Seiten
viele Antworten zum Bachelor- und Master-Studium. Eine Übersicht findest du hier
.
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Hier
findest du Informationen zu den neuen Studiengängen.
- Hier findest du Informationen zu Fächerangebot und Fächerkombination.
Hier findest du Informationen zum Übergang.
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Hier
findest du Informationen zum reformierten Vorbereitungsdienst.
- Unter Vorbereitungsdienst sind alle wichtigen Informationen zusammengefasst.
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Hier
findest du Informationen zur gegenseitigen Anerkennung der Lehrerausbildungen.
- Unter Anerkennungsverfahren sind alle wichtigen Informationen zu diesem Thema zusammengefasst.
-
Hier
informiert das Schulministerium.
- Unter Seiteneinstieg findest du allgemeine Informationen zu diesem Thema.
-
Hier
informiert das Schulministerium.
- Weitere Informationen findest du auch hier: Einstellungschancen.
Eignungspraktikum
Am 20. April 2016 wurde das neue Lehrerausbildungsgesetz (LABG 2016) verabschiedet. Die Pflicht zum Nachweis eines Eignungspraktikums beim Zugang zum Vorbereitungsdienst entfällt mit sofortiger Wirkung. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung teilt mit, dass daher ab dem Schuljahr 2016/17 keine Praktikumsplätze für das Eignungspraktikum mehr zur Verfügung gestellt werden. Der Nachweis eines gesonderten Eignungspraktikums entfällt.
Mit der Gesetzesänderung tritt an die Stelle des bisherigen Orientierungspraktikums nun das Eignungs- und Orientierungspraktikum (EOP), das den Eignungsaspekt des Eignungspraktikums mit einbezieht. Das EOP ist Teil des Lehramts-Bachelorstudiums. Wenn du dein Orientierungspraktikum noch nicht absolviert haben solltest, musst du künftig das EOP ableisten. Ein zuvor absolviertes Eignungspraktikum hat dafür keine Relevanz, da es sich nicht um eine Studienleistung im Lehramts-Bachelorstudiengang handelt.
Das Eignungspraktikum war das erste Praxiselement in der neuen Lehrerausbildung (Bachelor/Master, LABG 2009) in NRW. Am 20. April 2016 wurde das neue Lehrerausbildungsgesetz (LABG 2016) verabschiedet. Die Pflicht zum Nachweis eines Eignungspraktikums beim Zugang zum Vorbereitungsdienst entfällt mit sofortiger Wirkung. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung teilt mit, dass daher ab dem Schuljahr 2016/17 keine Praktikumsplätze für das Eignungspraktikum mehr zur Verfügung gestellt werden. Der Nachweis eines gesonderten Eignungspraktikums entfällt.
Anrechnungen von Leistungen
Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen in einem Studiengang an der UDE sind die jeweiligen Prüfungsausschüsse verantwortlich. Du musst dafür einen Antrag auf Anrechnung beim Einschreibungs- und Prüfungswesen stellen, von hier aus werden die auf Vollständigkeit geprüften Unterlagen an die zuständigen Prüfungsausschüsse weitergeleitet.
Ja, das ist möglich. Dafür hat die Fakultät für Geisteswissenschaften eine einheitliche Regelung für alle vier modernen Fremdsprachen im Bachelor getroffen. Grundsätzlich anerkannt werden können:
- Praktika während der Studienzeit (vorausgesetzt, dass diese auch mit der Sprachpraxis in der Zielsprache verknüpft sind)
- Aufenthalte unmittelbar vor Aufnahme des Studiums
- Erwerb der Hochschulreife im Zielland
- Zeitnah am Studium liegende längere Schulaufenthalte im Zielland.
Die Entscheidung im Einzelfall trifft der jeweils zuständige Prüfungsausschuss.
Ja, in der GPO für die jeweilige Schulform ist geregelt, dass berufspraktische Tätigkeiten auf die Praxismodule angerechnet werden können.
Ja. Wenn die Äquivalenz der Leistungen durch den Prüfungsausschuss festgestellt wird, werden die Leistungen angerechnet. Dabei können ausschließlich nachgewiesene Prüfungsleistungen angerechnet werden. Falls also Veranstaltungen aus nicht- oder teil-modularisierten Studiengängen zur Anrechnung anstehen, in denen keine Leistungen nachgewiesen wurden, werden die erworbenen Kompetenzen in der Regel anhand einer Modulabschlussprüfung nachgewiesen. (Quelle )
Ja, die an einer anderen Hochschule im In- oder Ausland erbrachten Leistungen werden in der Regel als ein Modul innerhalb des entsprechenden Studiengangs anerkannt; demnach auch mit den hier vorgesehenen CP.
Bei vergleichbaren Notensystemen wird die Originalnote übernommen. Wenn die Notensysteme allerdings nicht vergleichbar sind, wird vom Prüfungsausschuss in der Regel die Prüfungsleistung ohne Note anerkannt. Die Endnote entsteht dann aus den übrigen, benoteten Leistungen. Auch die Äquivalenznote durch den Prüfungsausschuss ist möglich. Wenn die anzurechnenden Leistungen nicht benotet sind, werden die entsprechenden CP ohne Note angerechnet. Dementsprechend erhalten die restlichen benoteten CP bei der Bildung der Endnote mehr Gewicht.
Ja. Bei der Anrechnung von Abschlussarbeiten sind jedoch die Profile der jeweiligen Module zu beachten. Entscheidend ist, ob bei den Kompetenzzielen und Lernergebnissen wesentliche Unterschiede festzustellen sind. Da ausdrücklich fachwissenschaftliche Arbeiten als Abschlussarbeiten der Lehramtsstudiengänge zulässig sind, spricht formal nichts gegen eine Anrechnung. Allerdings ist dies nur möglich, wenn die Abschlussarbeit nicht die letzte Prüfungsleistung ist - es muss also mindestens noch ein Modul absolviert werden.
Ja, grundsätzlich ist es möglich, in einen Masterstudiengang für das Lehramt eingeschrieben zu werden, wenn höchstens 45 CP nachzuholen sind. In diesem Falle kann unter der Auflage, die fehlenden CP bis zur Anmeldung zur Masterarbeit nachzuholen, in den Masterstudiengang eingeschrieben werden. Zum Beispiel können absolvierte 2-Fach-Bachelorstudiengänge als Grundlage für ein Studium des M.Ed. für HRGe, GyGe oder BK betrachtet werden. Über die Anerkennung von erbrachten Leistungen und Äquivalenzen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Die fehlenden Elemente sind i. d. R. die bildungswissenschaftlichen Anteile (inklusive Orientierungspraktikum) des lehrerbildenden Bachelorstudienganges, das Modul DaZ sowie das Eignungs- und das Berufsfeldpraktikum. Neben diesen Elementen werden in der Regel ebenfalls CP aus dem Bereich der Fachdidaktik fehlen. Bei Anerkennung aller fachwissenschaftlichen Leistungen durch im Fachstudiengang erbrachte Leistungen ist für GyGe und BK rechnerisch eine Anerkennung unter Auflagen möglich. Daraus ergibt sich, dass eine direkte Einschreibung in den M. Ed. mit einem abgeschlossenen Fach-Bachelor eher in Ausnahmefällen möglich ist.
Nein. Das MSB hat hiervon in einem Rundschreiben abgeraten. Das Praxissemester ist als eine begleitete Lernsituation konzipiert, die erforderliche Begleitung der Studierenden ist dabei zentral, so das Ministerium. Das MSB argumentiert ebenfalls, dass die Anerkennung des Studienabschlusses in anderen Bundesländern bei Anrechnung von Vertretungsunterricht gefährdet sei.
Für die Anerkennung abgeschlossener Studiengänge ist das Land NRW zuständig. Die Bezirksregierungen haben verschiedene Bereiche unter sich aufgeteilt. Mehr Informationen findest du hier .
– Quelle: FAQ Lehramt
Fragen zum Master of Education
Laut Rektoratsbeschluss waren die Masterstudiengänge im Lehramt im WiSe 2014/15, SoSe 2015 und WiSe 2015/16 zulassungsfrei. Die UDE hat für den Zugang zum Master of Education keine allgemeine Mindestnote festgesetzt. Zukünftig kann in stark nachgefragten Fächern eine Zulassungsbeschränkung (NC) eingeführt werden. Entsprechende Regelungen befinden sich in den Masterordnungen der entsprechenden Fächer. Quer-/Seiteneinsteiger oder Wechsler benötigen die Anrechnungen in den (Unterrichts-)Fächern, in den Bereichen Bildungswissenschaft und Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte (DaZ) sowie die der Praktika.
Seit dem WiSe 2014/15 werden die Masterstudiengänge für Lehrämter in jedem Sommer- und Wintersemester angeboten.
Für die Einschreibung in den Master of Education ist keine gesonderte Bewerbung notwendig. Du kannst dich seit dem 15. September 2014 in den Studiengang einschreiben. Falls du noch kein Bachelorzeugnis vorlegen kannst, reicht nach §1(5) GPO M.Ed. GyGe oder für BK §1(6) eine schriftliche Bestätigung der Prüferin oder des Prüfers, dass alle Prüfungsleistungen nachgewiesen wurden. Das Zeugnis muss allerdings bis zu einem bestimmten Termin nachgereicht werden.
Ja, für den Master of Education ist die Bewerbung zum Winter- und Sommersemester möglich.
Nein, wenn du die Voraussetzungen nicht erfüllst, kannst du ggf. unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen den „passenden“ Bachelorabschluss nachholen und dich anschließend für ein Masterstudium bewerben.
Nein, du kannst nur dann zum Masterstudium zugelassen werden, wenn du in sämtlichen benötigten Fächern einen Studienplatz erhalten hast.
Eine gleichzeitige Einschreibung in Bachelor und Master ist nicht möglich. Jedoch besteht die Möglichkeit, Leistungen aus dem Master vorzuziehen, wenn du deine Bachelorarbeit mit mindestens 150 erreichten Leistungspunkte (CP) angemeldet hast (Übergangsregelung). Diese vorzeitig erbrachten Leistungen kannst du dir dann nach dem regulären Abschluss deines Bachelors und der Einschreibung in den Master anrechnen lassen. Weitere Informationen findest du hier .
Bitte beachte: Wenn dir aber im sechsten Semester noch ca. 30 CP fehlen, kannst du zwar auch vorstudieren, du wirst diese aber kaum aufholen (d.h. Bachelor- und Masterstudium insgesamt nicht in zehn Semestern schaffen) und hättest demnach auch kein „Leerlaufsemester“ im siebten Bachelorsemester, da ja noch Leistungen im Umfang von einem ganzen Semester (30 CP) ausstehen. In diesem Fall rät das ZLB vom Vorstudium ab. Du solltest dich ganz auf den zügigen Abschluss des Bachelors konzentrieren, um schnell die Zugangsvoraussetzung für den M. Ed. zu erwerben.
Du kannst dich nur für einen Schulplatz im Praxissemester anmelden, wenn du bereits in den Master of Education eingeschrieben bist. Die Anmeldefrist für das Praxissemester kannst du am besten dem Leitfaden entnehmen. Beachte, dass das Umschreiben im System einige Tage dauern kann.
Wenn du dein Studium nach der LPO 2003 mit dem 1. Staatsexamen abschließt, ist das Praxissemester nicht Teil deiner Lehramtsausbildung. Du kannst dich selbstverständlich mit dem 1. Staatsexamen um einen Platz im Vorbereitungsdienst bewerben, an dessen Ende dann die (weitere) Staatsprüfung steht. Das Praxissemester ist Teil der Master of Education - Studiengänge, deren Abschluss auch den Nachweis des Praxissemesters umfasst.
Hier findest du Informationen diesbezüglich.
Die Anmeldung für das Praxissemester kannst du dem Leitfaden entnehmen.
Informationen zum Beginn des Praxissemester (SoSe oder WiSe) kannst du dem Leitfaden entnehmen.
Wenn du dich im „Praxissemestertool“ anmeldest, erscheinen nur die Schulen, die für deine Fächerkombination Praktikumsplätze zur Verfügung gestellt haben. Aus dieser Liste suchst du dir deine fünf Wunschschulen aus. Diese kannst du nach Prioritäten ordnen und im Idealfall wird dir vom System eine dieser Schulen zugeteilt. Da es sich bei der Platzvergabe um ein Programm handelt, das die optimale Lösung für alle Anfragen sucht, musst du noch zusätzlich einen Ortspunkt angeben.
Das hängt von den Fächern selbst, Semesterferien etc. ab. Die Veranstaltungen dazu sind Teil des Blended-Learning-Konzepts und der jeweilige Präsenzteil soll auch an dem jeweiligen Blocktag des Faches stattfinden (siehe Blocktagemodell).
Zunächst solltest du dich an den Praxissemesterbeauftragten der Schule oder die Schulleitung wenden. Danach am besten noch an deinen ZfsL Betreuer sowie das ZLB.
Bei Fragen zum Praxissemester kannst du dich an das Ressort Schulpraxis und Praktikumsbüro wenden.
Ja, hier findest du den Leitfaden zum Praxissemester.
Quellen
- Fragen zum Master (Bereich Master Lehramt)
- http://zlb.uni-due.de/schulpraxis-praktikumsbuero
- Fragen zum Masterstudium der WIWI
Dieser Artikel ist gültig bis 2019-07-22