Freiversuch: Unterschied zwischen den Versionen

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#REDIRECT[[Erstes Staatsexamen#Wiederholungsprüfungen und Freiversuch|Wiederholungsprüfungen und Freiversuch]]
Eine Modulprüfung kann laut [[Gemeinsame Prüfungsordnungen|Gemeinsamer Prüfungsordnung]] insgesamt 3 x absolviert werden (1 Versuch + 2 Wiederholungen). Diese Regelung wird jedoch durch manche [[Fachprüfungsordnungen]] wie zum Beispiel in [[Bachelor-Master:Mathematik (Studiengang)|Mathematik]] oder [[Bachelor-Master:Türkisch|Turkistik]], sodass du unter einer bestimmten Voraussetzung vier Prüfungsversuche haben, und zwar dann, wenn der 1. Versuch einen sog. Freiversuch darstellt.
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Um einen Freiversuch handelt es sich dann, wenn du den ersten Prüfungsversuch termingerecht, dass heißt die Prüfung spätestens zu dem in der Prüfungsordnung vergegesehen Prüfungstermin, ablegst. Wenn diese Prüfung dann nicht bestanden wird, handelt es sich um einen Freiversuch.
 
Diese Regelung hat keine Gültigkeit, falls die Prüfung wegen eines Täuschungsversuchs oder anderen Ordnungsverstoßes als nicht bestanden gilt.
 
==LPO 2003==
Informationen zum Staatsexamen findest du auf folgender Seite: [[Erstes Staatsexamen#Wiederholungsprüfungen und Freiversuch in der Regelstudienzeit|Freiversuch]]
 
[[Kategorie:Bachelor-Master]]
[[Kategorie:Staatsexamen]]
[[Kategorie:Definitionen]]
[[Kategorie:Rechtliche Grundlagen]]

Version vom 23. März 2015, 12:12 Uhr

Eine Modulprüfung kann laut Gemeinsamer Prüfungsordnung insgesamt 3 x absolviert werden (1 Versuch + 2 Wiederholungen). Diese Regelung wird jedoch durch manche Fachprüfungsordnungen wie zum Beispiel in Mathematik oder Turkistik, sodass du unter einer bestimmten Voraussetzung vier Prüfungsversuche haben, und zwar dann, wenn der 1. Versuch einen sog. Freiversuch darstellt.

Um einen Freiversuch handelt es sich dann, wenn du den ersten Prüfungsversuch termingerecht, dass heißt die Prüfung spätestens zu dem in der Prüfungsordnung vergegesehen Prüfungstermin, ablegst. Wenn diese Prüfung dann nicht bestanden wird, handelt es sich um einen Freiversuch.

Diese Regelung hat keine Gültigkeit, falls die Prüfung wegen eines Täuschungsversuchs oder anderen Ordnungsverstoßes als nicht bestanden gilt.

LPO 2003

Informationen zum Staatsexamen findest du auf folgender Seite: Freiversuch