Freiversuch: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Regelung hat keine Gültigkeit, falls die [[Prüfung]] wegen eines Täuschungsversuchs oder anderen Ordnungsverstoßes als nicht bestanden gilt.
Diese Regelung hat keine Gültigkeit, falls die [[Prüfung]] wegen eines Täuschungsversuchs oder anderen Ordnungsverstoßes als nicht bestanden gilt.


==LPO 2003==
Informationen zum Staatsexamen findest du auf der Seite [[Erstes Staatsexamen#Wiederholungsprüfungen und Freiversuch in der Regelstudienzeit|Erstes Staatsexammen]].
Informationen zum Staatsexamen findest du auf der Seite [[Erstes Staatsexamen#Wiederholungsprüfungen und Freiversuch in der Regelstudienzeit|Erstes Staatsexammen]].



Version vom 17. August 2020, 16:07 Uhr

Eine Modulprüfung kann laut Gemeinsamer Prüfungsordnung insgesamt drei mal absolviert werden (ein Versuch + zwei Wiederholungen). Diese Regelung wird jedoch durch manche Fachprüfungsordnungen wie zum Beispiel in Mathematik oder Turkistik aufgehoben, sodass du unter einer bestimmten Voraussetzung vier Prüfungsversuche hast, und zwar dann, wenn der erste Versuch einen sog. Freiversuch darstellt.

Um einen Freiversuch handelt es sich dann, wenn du den ersten Prüfungsversuch termin­gerecht, dass heißt die Prüfung spätestens zu dem in der Prüfungsordnung vorgegesehen Prüfungstermin, ablegst. Wenn diese Prüfung dann nicht bestanden wird, handelt es sich um einen Freiversuch.

Diese Regelung hat keine Gültigkeit, falls die Prüfung wegen eines Täuschungsversuchs oder anderen Ordnungsverstoßes als nicht bestanden gilt.

Informationen zum Staatsexamen findest du auf der Seite Erstes Staatsexammen.