Inklusion: Unterschied zwischen den Versionen

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Am 01. Dezember 2010 bekannte sich der NRW-Landtag einstimmig dazu, den Ausbau von Schulen im Sinne des "Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen" zu erweitern.  
{{Teaser|Text=Das Wort Inklusion leitet sich vom lateinischen „includere“ ab, was so viel wie „einschließen“ bedeutet. Inklusion bezeichnet also die Einbeziehung aller Menschen in eine Gesellschaft. Es ist ein soziologisches Konzept, das eine Gesellschaft beschreibt, in der jede*r selbstverständlich dazugehört, ungeachtet von der eigenen Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Religionszugehörigkeit, Bildung, einer Behinderung oder sonstigen äußeren Merkmalen.<ref>https://brockhaus.de/ecs/enzy/article/inklusion-soziologie </ref>
Es bezeichnet das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen in den Schulen. Schüler mit unterschiedlichen Behinderungen sollen auch in den allgemeinen Schulen gefördert werden. Der Besuch einer Förderschule soll zwar auf besonderen Wunsch möglich sein, das Ziel ist jedoch das gemeinsame Lernen in der Regelschule.  
}}
Vielfalt ist der normale Zustand und jede*r hat das uneingeschränkte Recht auf Teilhabe. Die Aufgabe der Gesellschaft ist es, Strukturen zu schaffen, in denen sich alle Individuen barrierefrei bewegen können und Unterstützung zu leisten, wo sie benötigt wird. Das System muss sich also den Menschen anpassen, nicht umgekehrt.  


Ein Inklusionsplans wird momentan von einer Projektgruppe im Ministerium entwickelt.Dabei werden  Schulträger, Eltern- und Lehrerverbände sowie Fachverbände in die Planung mit einbezogen. Die gesetzliche Verankerung des Rechts auf inklusive Bildung soll vorbereitet und das gemeinsame Lernen im bisherigen System des Gemeinsamen Unterrichts weiter ausgebaut werden.
Das [https://www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar61106-dbgbl.pdf "Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen"], das 2009 ratifiziert wurde, sichert Inklusion als ein Menschenrecht und fasst die Rechte von Menschen mit Behinderungen zusammen. Dies gilt insbesondere auch für Schulen. In Artikel 24 der Konvention heißt es, dass „Menschen mit Behinderung gleichberechtigt Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichem Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben“ sollen.
 
==Inklusion in der Schule==
Im Zusammenhang mit der Schule bezeichnet Inklusion, oder auch inklusive Bildung oder inklusive Pädagogik, das gemeinsame Lernen von Schüler*innen mit und ohne Behinderung von Beginn an. Das heißt, dass ein*e Schüler*in mit einem festgestellten Förderbedarf nicht auf eine Förderschule geht, sondern an einer Regelschule unterrichtet wird.
   
   
Momentan ist die Situation so, dass die Schulaufsicht, die laut Schulgesetz über den sonderpädagogischen Förderbedarf, den Förderschwerpunkt und den Förderort entscheidet, aufgefordert wurde, wo immer es möglich ist, dem Wunsch von Eltern nach Gemeinsamem Unterricht nachzukommen. Dazu ist die Zustimmung der Schulträger erforderlich, und es müssen die personellen und sächlichen Voraussetzungen an der Schule gegeben sein.
In einer Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen unterrichten die Lehrkräfte in einer Klasse gemeinsam mit Sonderpädagog*innen. Außerdem unterstützen Integrationshelfer*innen die Schüler*innen mit Förderbedarf. Mit speziellen Arbeitsblättern, individuellem Lerntempo oder Gruppenarbeit wird sichergestellt, dass die Schüler*innen mit Förderbedarf am Unterricht teilhaben können. Auch technische Hilfsmittel, z. B. für Schüler*innen mit einer Seh- oder Hörbehinderung, sind einsetzbar. Grundsätzlich geht es darum, dass auf die speziellen Bedarfe der Schüler*innen Rücksicht genommen wird, sodass sie trotz ihrer Beeinträchtigung am Unterricht teilnehmen können.
 
==Elterinformationen==
 
Eltern, die ihr Kind im gemeinsamen Unterricht oder integrativen Lerngruppen in der Sekundarstufe I anmelden wollen  wenden sich an die Schulaufsicht.
Für Grundschulen, Hauptschulen und Förderschulen (bis auf die Förderschwerpunkte "Sehen" und "Hören + Kommunikation") sind das die Schulämter, bei den übrigen Schulformen die Bezirksregierungen.
 
==Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung==
 
2008 wurde ein Schulversuch unabhängig von der [[UN-Menschenrechtskonvention]] gestartet der zum Ziel hat, Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf möglichst wohnortnah und integrativ zu beschulen. 
* <BLANK text="Liste der Schulen die am Schulversuch teilnehmen">http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulsystem/Modellprojekte/Kompetenzzentren_sonderpaedagogische_Foerderung/Liste_KsF_Bildungsportal_M__rz_2011.pdf</BLANK>
* <BLANK text="Eckpunkte des Modellprojekts">/http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulsystem/Modellprojekte/Kompetenzzentren_sonderpaedagogische_Foerderung/Eckpunkte.pdf</BLANK>
* <BLANK text=" "></BLANK>
 


==Dokumente zur Inklusion==
===Zielgleiche und zieldifferente Förderung===
Je nach Förderschwerpunkt kann die Förderung zielgleich oder zieldifferent sein. Zielgleich bedeutet, dass die Schüler*innen mit sonderpädagogischer Unterstützung nach den Vorgaben der allgemeinen Schule unterrichtet werden und dass sie am Ende einen regulären Bildungsabschluss erwerben. Schüler*innen der Bildungsgänge mit den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung werden in der Regel zieldifferent unterrichtet, d. h. das Ziel ist der Erwerb der Abschlüsse des jeweiligen Bildungsganges.


* <BLANK text="Auf dem Weg zum Inklusionsplan (14.Oktober 2011)">http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Inklusion_Gemeinsames_Lernen/Auf_dem_Weg_zum_Inklusionsplan.pdf</BLANK>
==Umsetzung von Inklusion in NRW==
In der Regel sollen Schüler*innen mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in NRW an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden. Durch das [https://www.gew-nrw.de/fileadmin/user_upload/Themen_Wissen_PDFs/Bildung_Soziales_PDFs/Inklusion_PDFs/Inklusionsgesetz-Beschlussprotokoll-03-2013.pdf Inklusionsgesetz] haben Schüler*innen mit Behinderung seit dem Schuljahr 2014/15 einen Rechtsanspruch auf einen Platz an einer Regelschule.


* <BLANK text="Gesprächskreis Inklusion (13.Dezember 2010 )">http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Inklusion_Gemeinsames_Lernen/Gespraechskreis_Inklusion_Stand_Februar_2011.pdf</BLANK>
Im Juli 2018 verabschiedete die NRW-Landesregierung die [https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/inklusion/eckpunkte-zur-neuausrichtung-der-inklusion-der-schule „Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule“]. Diese sehen unter anderem vor, dass die Eltern sich frei entscheiden können, ob ihr Kind eine Regelschule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen oder eine Förderschule besuchen soll. Die [[Schulformen|Schulform]] Förderschule bleibt also erhalten. Außerdem werden zur Sicherung der Qualität des Unterrichts unter der Bedingungen schulischer Inklusion verbindliche Qualitätsstandards festgelegt . Konkret bedeutet das, dass allgemeine Schulen inklusiven Unterricht nur dann anbieten dürfen, wenn sie diese Standards erfüllen können. Gymnasien dürfen Inklusionsschüler*innen nur noch aufnehmen, wenn diese eine Chance auf das Abitur haben, also zielgleich unterrichtet werden können.


* <BLANK text="Ausbildungsverordnung über die sonderpädagogische Förderung,
Über den Bedarf eines Kindes an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte bzw. die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Antrag der Eltern und überprüft ihre Entscheidung mindestens einmal im Jahr. Mehr Informationen zur sonderpädagogischen Förderung kannst du im Artikel [[Förderschule]] nachlesen.
den Hausunterricht und die
Schule für Kranke ">http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Inklusion_Gemeinsames_Lernen/Gespraechskreis_Inklusion_Stand_Februar_2011.pdf</BLANK>


==Inklusion an der UDE==
Wenn du dich über die Inklusion von Studierenden mit einer Behinderung an der UDE informieren möchtest, dann findest du in unserem Artikel [[Beratungsstelle zur Inklusion bei Behinderung und chronischer Erkrankung]] Infos dazu.


==Links zur Schulaufsicht==
==Quellen==
* <BLANK text="Bezirksregierungen">http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Ministerium/MinisteriumAufgaben/AdressenSchule/Bezirksregierungen/index.html</BLANK>
<references/>
* <BLANK text="Schulämter im Regierungsbezirk Düsseldorf">http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Ministerium/MinisteriumAufgaben/AdressenSchule/Schulaemter/Duesseldorf/</BLANK>
* <BLANK text="Schulämter im Regierungsbezirk Arnsberg">http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Ministerium/MinisteriumAufgaben/AdressenSchule/Schulaemter/Arnsberg/index.html</BLANK>
* <BLANK text="Schulämter im Regierungsbezirk Münster">http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Ministerium/MinisteriumAufgaben/AdressenSchule/Schulaemter/Muenster/index.html</BLANK>
* <BLANK text="Schulämter im Regierungsbezirk Detmold">http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Ministerium/MinisteriumAufgaben/AdressenSchule/Schulaemter/Detmold/index.html</BLANK>
* <BLANK text="Schulämter im Regierungsbezirk Köln">http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Ministerium/MinisteriumAufgaben/AdressenSchule/Schulaemter/Koeln/index.html</BLANK>


==Siehe auch==
[[Kategorie:Schulen/Lehrer]]
[[UN-Behindertenrechtskonvention]]<br>
{{Fluid}}
[[Inklusive Bildung]]
{{Gültigkeit|Datum=2021-02-18}}
==Links==
* <BLANK text="Schulministerium">http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Inklusion_Gemeinsames_Lernen/index.html</BLANK>

Version vom 18. September 2020, 12:07 Uhr

Das Wort Inklusion leitet sich vom lateinischen „includere“ ab, was so viel wie „einschließen“ bedeutet. Inklusion bezeichnet also die Einbeziehung aller Menschen in eine Gesellschaft. Es ist ein soziologisches Konzept, das eine Gesellschaft beschreibt, in der jede*r selbstverständlich dazugehört, ungeachtet von der eigenen Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Religionszugehörigkeit, Bildung, einer Behinderung oder sonstigen äußeren Merkmalen.[1]

Vielfalt ist der normale Zustand und jede*r hat das uneingeschränkte Recht auf Teilhabe. Die Aufgabe der Gesellschaft ist es, Strukturen zu schaffen, in denen sich alle Individuen barrierefrei bewegen können und Unterstützung zu leisten, wo sie benötigt wird. Das System muss sich also den Menschen anpassen, nicht umgekehrt.

Das "Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen", das 2009 ratifiziert wurde, sichert Inklusion als ein Menschenrecht und fasst die Rechte von Menschen mit Behinderungen zusammen. Dies gilt insbesondere auch für Schulen. In Artikel 24 der Konvention heißt es, dass „Menschen mit Behinderung gleichberechtigt Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichem Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben“ sollen.

Inklusion in der Schule

Im Zusammenhang mit der Schule bezeichnet Inklusion, oder auch inklusive Bildung oder inklusive Pädagogik, das gemeinsame Lernen von Schüler*innen mit und ohne Behinderung von Beginn an. Das heißt, dass ein*e Schüler*in mit einem festgestellten Förderbedarf nicht auf eine Förderschule geht, sondern an einer Regelschule unterrichtet wird.

In einer Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen unterrichten die Lehrkräfte in einer Klasse gemeinsam mit Sonderpädagog*innen. Außerdem unterstützen Integrationshelfer*innen die Schüler*innen mit Förderbedarf. Mit speziellen Arbeitsblättern, individuellem Lerntempo oder Gruppenarbeit wird sichergestellt, dass die Schüler*innen mit Förderbedarf am Unterricht teilhaben können. Auch technische Hilfsmittel, z. B. für Schüler*innen mit einer Seh- oder Hörbehinderung, sind einsetzbar. Grundsätzlich geht es darum, dass auf die speziellen Bedarfe der Schüler*innen Rücksicht genommen wird, sodass sie trotz ihrer Beeinträchtigung am Unterricht teilnehmen können.

Zielgleiche und zieldifferente Förderung

Je nach Förderschwerpunkt kann die Förderung zielgleich oder zieldifferent sein. Zielgleich bedeutet, dass die Schüler*innen mit sonderpädagogischer Unterstützung nach den Vorgaben der allgemeinen Schule unterrichtet werden und dass sie am Ende einen regulären Bildungsabschluss erwerben. Schüler*innen der Bildungsgänge mit den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung werden in der Regel zieldifferent unterrichtet, d. h. das Ziel ist der Erwerb der Abschlüsse des jeweiligen Bildungsganges.

Umsetzung von Inklusion in NRW

In der Regel sollen Schüler*innen mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in NRW an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden. Durch das Inklusionsgesetz haben Schüler*innen mit Behinderung seit dem Schuljahr 2014/15 einen Rechtsanspruch auf einen Platz an einer Regelschule.

Im Juli 2018 verabschiedete die NRW-Landesregierung die „Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule“. Diese sehen unter anderem vor, dass die Eltern sich frei entscheiden können, ob ihr Kind eine Regelschule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen oder eine Förderschule besuchen soll. Die Schulform Förderschule bleibt also erhalten. Außerdem werden zur Sicherung der Qualität des Unterrichts unter der Bedingungen schulischer Inklusion verbindliche Qualitätsstandards festgelegt . Konkret bedeutet das, dass allgemeine Schulen inklusiven Unterricht nur dann anbieten dürfen, wenn sie diese Standards erfüllen können. Gymnasien dürfen Inklusionsschüler*innen nur noch aufnehmen, wenn diese eine Chance auf das Abitur haben, also zielgleich unterrichtet werden können.

Über den Bedarf eines Kindes an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte bzw. die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Antrag der Eltern und überprüft ihre Entscheidung mindestens einmal im Jahr. Mehr Informationen zur sonderpädagogischen Förderung kannst du im Artikel Förderschule nachlesen.

Inklusion an der UDE

Wenn du dich über die Inklusion von Studierenden mit einer Behinderung an der UDE informieren möchtest, dann findest du in unserem Artikel Beratungsstelle zur Inklusion bei Behinderung und chronischer Erkrankung Infos dazu.

Quellen

Dieser Artikel ist gültig bis 2021-02-18