Inklusion: Unterschied zwischen den Versionen

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==Allgemeine Informationen==
{{Teaser|Text=Das Wort Inklusion leitet sich vom lateinischen „includere“ ab, was so viel wie „einschließen“ bedeutet. Inklusion bezeichnet also die Einbeziehung aller Menschen in eine Gesellschaft. Es ist ein soziologisches Konzept, das eine Gesellschaft beschreibt, in der jede*r selbstverständlich dazugehört, ungeachtet von der eigenen Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Religionszugehörigkeit, Bildung, einer Behinderung oder sonstigen äußeren Merkmalen.<ref>https://brockhaus.de/ecs/enzy/article/inklusion-soziologie </ref>  
Das Wort Inklusion kommt aus der lateinischen Sprache und lässt sich mit den Worten "Miteinbezogensein" oder auch "dazugehören" übersetzen. Auf die Schulpraxis lässt sich das anwenden, indem alle Kinder, ob mit Behinderung oder ohne, von Anfang an gemeinsam lernen. Das "Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" aus dem Jahr 2009 sichert Inklusion als ein Menschenrecht und fasst die Rechte von Menschen mit Behinderungen zusammen.<ref>https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Inklusion/Schueler/index.html (zuletzt besucht am 4. März 2020)</ref> Weitere Informationen zu aktuellen Gesetzen und Änderungen findest du auf dem [https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Inklusion/index.html Bildungsportal NRW].
}}
==Aktuell==
Vielfalt ist der normale Zustand und jede*r hat das uneingeschränkte Recht auf Teilhabe. Die Aufgabe der Gesellschaft ist es, Strukturen zu schaffen, in denen sich alle Individuen barrierefrei bewegen können und Unterstützung zu leisten, wo sie benötigt wird. Das System muss sich also den Menschen anpassen, nicht umgekehrt.  
Der Landtag NRW hat am 16. Oktober 2013 das Inklusionsgesetz verabschiedet. Behinderte Kinder haben ab dem Schuljahr 2014/15 einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Regelschule <ref> https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.1/Pressemitteilungen-Informationen-Aufmacher/Pressemitteilungen-Informationen/Pressemitteilungen/2013/10/Aufmacher138657.jsp (zuletzt besucht am 4. März 2020)</ref>. Nähere Informationen findest du auf der [https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.1/Pressemitteilungen-Informationen-Aufmacher/Pressemitteilungen-Informationen/Pressemitteilungen/2013/10/Aufmacher138657.jsp Webseite des Landtags NRW].
==Elterninformationen==
Eltern, die ihr Kind im gemeinsamen Unterricht oder integrativen Lerngruppen in der Sekundarstufe I anmelden wollen, wenden sich an die Schulaufsicht.
Für [[Grundschule (Schulform)|Grundschulen]], [[Hauptschule (Schulform)| Hauptschulen]] und [[Förderschule]]n bis auf die Förderschwerpunkte „Sehen“ und „Hören + Kommunikation“ sind das die [[Schulämter]], bei den übrigen [[Schulformen]] die Bezirksregierungen. Wir haben eine Lister der [[Schulämter]] in NRW zusammengestellt.
==Informationen für Lehrkräfte==
Seit 2011 gibt es in jedem Schulamtsbezirk eine Stelle für Inklusionskoordinator*innen (IKO). Weitere 100 Stellen für Inklusionsfachberater*innen gibt es seit dem Schuljahr 2014/15. Aufgabe dieser Koordinator*innen und Berater*innen ist es, die Schulen bei der Inklusion zu unterstützen. Nähere Informationen zu den Aufgaben findest du auf dem [https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Inklusion/Lehrkraefte/Beratungsangebote/IKOs-_-IFAs/index.html Bildungsportal NRW]. Eine Liste aller Ansprechpartner*innen findest du auf der [https://www.schulentwicklung.nrw.de/q/inklusive-schulische-bildung/regionale-ansprechpersonen/interaktive-karte/interaktive-karte.html interaktiven Karte] der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur NRW (QUA-LiS).
Im Juli 2018 hat das Kabinett "Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule“ beschlossen sowie ein Entwurf für eine neue Mindestgrößenverordnung der Förderschulen und der Schulen für Kranke zur Verbändeanhörung freigegeben <ref>https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Inklusion/Lehrkraefte/index.html (zuletzt besucht am 4. März 2020)</ref>
==Dokumente zur Inklusion==
*[https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Schulformen/Grundschule/Von-A-bis-Z/Ausbildungsordnung-sonderpaedagogische-Foerderung-_AO-SF_/index.html Ausbildungsordnung sonderpädagogischer Förderung]
*[https://bass.schul-welt.de/6225.htm Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF]
*[https://bass.schul-welt.de/6181.htm Ausbildungsordnung Grundschule]
*[https://bass.schul-welt.de/6181.htm Ausbildungs Sek1]
*[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000539 Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts fürs sonderpädagogische Förderung]
*[https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Inklusion/Lehrkraefte/Recht/NeuntesSchulrechtsaenderungsgesetz.pdf 9. Schulrechtsgesetz]


==Inklusions- und Behindertenportal der UDE==
Das [https://www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar61106-dbgbl.pdf "Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen"], das 2009 ratifiziert wurde, sichert Inklusion als ein Menschenrecht und fasst die Rechte von Menschen mit Behinderungen zusammen. Dies gilt insbesondere auch für Schulen. In Artikel 24 der Konvention heißt es, dass „Menschen mit Behinderung gleichberechtigt Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichem Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben“ sollen.
Wir haben eine Seite zu der [[Beratungsstelle zur Inklusion bei Behinderung und chronischer Erkrankung]] erstellt, auf der du weitere Informationen zum Thema findest.


==Siehe auch==
==Inklusion in der Schule==
* <BLANK text="Schulministerium">http://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/index.html</BLANK>
Im Zusammenhang mit der Schule bezeichnet Inklusion, oder auch inklusive Bildung oder inklusive Pädagogik, das gemeinsame Lernen von Schüler*innen mit und ohne Behinderung von Beginn an. Das heißt, dass ein*e Schüler*in mit einem festgestellten Förderbedarf nicht auf eine Förderschule geht, sondern an einer Regelschule unterrichtet wird.
* <BLANK text="UNESCO">http://www.unesco.de/inklusive_bildung.html</BLANK>
==Quellen==
In einer Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen unterrichten die Lehrkräfte in einer Klasse gemeinsam mit Sonderpädagog*innen. Außerdem unterstützen Integrationshelfer*innen die Schüler*innen mit Förderbedarf. Mit speziellen Arbeitsblättern, individuellem Lerntempo oder Gruppenarbeit wird sichergestellt, dass die Schüler*innen mit Förderbedarf am Unterricht teilhaben können.  Auch technische Hilfsmittel, z. B. für Schüler*innen mit einer Seh- oder Hörbehinderung, sind einsetzbar. Grundsätzlich geht es darum, dass auf die speziellen Bedarfe der Schüler*innen Rücksicht genommen wird, sodass sie trotz ihrer Beeinträchtigung am Unterricht teilnehmen können.
<references />
 
===Zielgleiche und zieldifferente Förderung===
Je nach Förderschwerpunkt kann die Förderung zielgleich oder zieldifferent sein. Zielgleich bedeutet, dass die Schüler*innen mit sonderpädagogischer Unterstützung nach den Vorgaben der allgemeinen Schule unterrichtet werden und dass sie am Ende einen regulären Bildungsabschluss erwerben. Schüler*innen der Bildungsgänge mit den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung werden in der Regel zieldifferent unterrichtet, d. h. das Ziel ist der Erwerb der Abschlüsse des jeweiligen Bildungsganges.


==Umsetzung von Inklusion in NRW==
In der Regel sollen Schüler*innen mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in NRW an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden. Durch das [https://www.gew-nrw.de/fileadmin/user_upload/Themen_Wissen_PDFs/Bildung_Soziales_PDFs/Inklusion_PDFs/Inklusionsgesetz-Beschlussprotokoll-03-2013.pdf Inklusionsgesetz] haben Schüler*innen mit Behinderung seit dem Schuljahr 2014/15 einen Rechtsanspruch auf einen Platz an einer Regelschule.


Im Juli 2018 verabschiedete die NRW-Landesregierung die [https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/inklusion/eckpunkte-zur-neuausrichtung-der-inklusion-der-schule „Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule“]. Diese sehen unter anderem vor, dass die Eltern sich frei entscheiden können, ob ihr Kind eine Regelschule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen oder eine Förderschule besuchen soll. Die [[Schulformen|Schulform]] Förderschule bleibt also erhalten. Außerdem werden zur Sicherung der Qualität des Unterrichts unter der Bedingungen schulischer Inklusion verbindliche Qualitätsstandards festgelegt . Konkret bedeutet das, dass allgemeine Schulen inklusiven Unterricht nur dann anbieten dürfen, wenn sie diese Standards erfüllen können. Gymnasien dürfen Inklusionsschüler*innen nur noch aufnehmen, wenn diese eine Chance auf das Abitur haben, also zielgleich unterrichtet werden können.


Über den Bedarf eines Kindes an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte bzw. die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Antrag der Eltern und überprüft ihre Entscheidung mindestens einmal im Jahr. Mehr Informationen zur sonderpädagogischen Förderung kannst du im Artikel [[Förderschule]] nachlesen.


==Inklusion an der UDE==
Wenn du dich über die Inklusion von Studierenden mit einer Behinderung an der UDE informieren möchtest, dann findest du in unserem Artikel [[Beratungsstelle zur Inklusion bei Behinderung und chronischer Erkrankung]] Infos dazu.


==Quellen==
<references/>


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Version vom 18. September 2020, 13:07 Uhr

Das Wort Inklusion leitet sich vom lateinischen „includere“ ab, was so viel wie „einschließen“ bedeutet. Inklusion bezeichnet also die Einbeziehung aller Menschen in eine Gesellschaft. Es ist ein soziologisches Konzept, das eine Gesellschaft beschreibt, in der jede*r selbstverständlich dazugehört, ungeachtet von der eigenen Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Religionszugehörigkeit, Bildung, einer Behinderung oder sonstigen äußeren Merkmalen.[1]

Vielfalt ist der normale Zustand und jede*r hat das uneingeschränkte Recht auf Teilhabe. Die Aufgabe der Gesellschaft ist es, Strukturen zu schaffen, in denen sich alle Individuen barrierefrei bewegen können und Unterstützung zu leisten, wo sie benötigt wird. Das System muss sich also den Menschen anpassen, nicht umgekehrt.

Das "Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen", das 2009 ratifiziert wurde, sichert Inklusion als ein Menschenrecht und fasst die Rechte von Menschen mit Behinderungen zusammen. Dies gilt insbesondere auch für Schulen. In Artikel 24 der Konvention heißt es, dass „Menschen mit Behinderung gleichberechtigt Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichem Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben“ sollen.

Inklusion in der Schule

Im Zusammenhang mit der Schule bezeichnet Inklusion, oder auch inklusive Bildung oder inklusive Pädagogik, das gemeinsame Lernen von Schüler*innen mit und ohne Behinderung von Beginn an. Das heißt, dass ein*e Schüler*in mit einem festgestellten Förderbedarf nicht auf eine Förderschule geht, sondern an einer Regelschule unterrichtet wird.

In einer Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen unterrichten die Lehrkräfte in einer Klasse gemeinsam mit Sonderpädagog*innen. Außerdem unterstützen Integrationshelfer*innen die Schüler*innen mit Förderbedarf. Mit speziellen Arbeitsblättern, individuellem Lerntempo oder Gruppenarbeit wird sichergestellt, dass die Schüler*innen mit Förderbedarf am Unterricht teilhaben können. Auch technische Hilfsmittel, z. B. für Schüler*innen mit einer Seh- oder Hörbehinderung, sind einsetzbar. Grundsätzlich geht es darum, dass auf die speziellen Bedarfe der Schüler*innen Rücksicht genommen wird, sodass sie trotz ihrer Beeinträchtigung am Unterricht teilnehmen können.

Zielgleiche und zieldifferente Förderung

Je nach Förderschwerpunkt kann die Förderung zielgleich oder zieldifferent sein. Zielgleich bedeutet, dass die Schüler*innen mit sonderpädagogischer Unterstützung nach den Vorgaben der allgemeinen Schule unterrichtet werden und dass sie am Ende einen regulären Bildungsabschluss erwerben. Schüler*innen der Bildungsgänge mit den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung werden in der Regel zieldifferent unterrichtet, d. h. das Ziel ist der Erwerb der Abschlüsse des jeweiligen Bildungsganges.

Umsetzung von Inklusion in NRW

In der Regel sollen Schüler*innen mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in NRW an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden. Durch das Inklusionsgesetz haben Schüler*innen mit Behinderung seit dem Schuljahr 2014/15 einen Rechtsanspruch auf einen Platz an einer Regelschule.

Im Juli 2018 verabschiedete die NRW-Landesregierung die „Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule“. Diese sehen unter anderem vor, dass die Eltern sich frei entscheiden können, ob ihr Kind eine Regelschule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen oder eine Förderschule besuchen soll. Die Schulform Förderschule bleibt also erhalten. Außerdem werden zur Sicherung der Qualität des Unterrichts unter der Bedingungen schulischer Inklusion verbindliche Qualitätsstandards festgelegt . Konkret bedeutet das, dass allgemeine Schulen inklusiven Unterricht nur dann anbieten dürfen, wenn sie diese Standards erfüllen können. Gymnasien dürfen Inklusionsschüler*innen nur noch aufnehmen, wenn diese eine Chance auf das Abitur haben, also zielgleich unterrichtet werden können.

Über den Bedarf eines Kindes an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte bzw. die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Antrag der Eltern und überprüft ihre Entscheidung mindestens einmal im Jahr. Mehr Informationen zur sonderpädagogischen Förderung kannst du im Artikel Förderschule nachlesen.

Inklusion an der UDE

Wenn du dich über die Inklusion von Studierenden mit einer Behinderung an der UDE informieren möchtest, dann findest du in unserem Artikel Beratungsstelle zur Inklusion bei Behinderung und chronischer Erkrankung Infos dazu.

Quellen

Dieser Artikel ist gültig bis 2021-02-18