Kopftuch tragen als Lehrerin: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 6. März 2019, 13:57 Uhr

Das Bundesver­fassungsgericht in Karlsruhe hat im Januar 2015 beschlossen, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religionsfreiheit, vereinbar ist. Künftig dürfen Pädagoginnen also eine religiöse Kopfbedeckung tragen. Das Tragen eines Kopftuchs dürfe nur dann untersagt werden, wenn der Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei.

Das Schulgesetz  vom 15.02.2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss geändert (aktuelle Version vom 25. Juni 2015).

Dieser Artikel ist gültig bis 2019-10-13