Kopftuch tragen als Lehrerin: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Teaser|Text= Das Bundesver­fassungsgericht in Karlsruhe hat im Januar 2015 [http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html beschlossen], dass ein pauschales Kopftuch­verbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religions­freiheit, vereinbar ist.}}
{{Teaser|Text= Das Bundesver­fassungsgericht in Karlsruhe hat im Januar 2015 [http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html beschlossen], dass ein pauschales Kopftuch­verbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religions­freiheit, vereinbar ist.}}
Der Beschluss bedeutet: Pädagoginnen dürfen grund­sätzlich eine religiöse Kopf­bedeckung in der Schule tragen. Das Tragen eines Kopftuchs dürfe nur dann untersagt werden, wenn der Schul­frieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei, so urteilte das Bundes­verfassungs­gericht. Das [https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/index.html Schulgesetz] vom 15. Februar 2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss [http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-8441.pdf geändert].
Der Beschluss bedeutet: Lehrerinnen im Vorbereitungsdienst und bereits ausgebildete Lehrerinnen dürfen grund­sätzlich eine religiöse Kopf­bedeckung in der Schule tragen. Das Tragen eines Kopftuches dürfe nur dann untersagt werden, wenn der Schul­frieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei, so urteilte das Bundes­verfassungs­gericht. Das [https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/index.html Schulgesetz] vom 15. Februar 2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss [http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-8441.pdf geändert].


==Siehe auch==
Da sich das Schulgesetz auf Lehrkräfte bezieht und nicht auf Studierende, kann eine Schule Studentinnen im Praktikum das Tragen eines Kopftuches versagen, wenn sie den Schulfrieden nachhaltig gefährdet sieht. In diesem Fällen müssen sich die Betroffenen eine andere Schule suchen.
*[http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-014.html Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschluss vom 27. Januar 2015 am 13. März 2015]
 
Die Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 13. März 2015 zum Beschluss vom 27. Januar 2015 findest du auf den [http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-014.html Webseiten des Bundesverfassungsgerichts].  


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[[Kategorie:Rechtliche Grundlagen]]
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[[Kategorie: Schulen/Lehrer]]
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Version vom 4. Mai 2022, 11:52 Uhr

Das Bundesver­fassungsgericht in Karlsruhe hat im Januar 2015 beschlossen, dass ein pauschales Kopftuch­verbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religions­freiheit, vereinbar ist.

Der Beschluss bedeutet: Lehrerinnen im Vorbereitungsdienst und bereits ausgebildete Lehrerinnen dürfen grund­sätzlich eine religiöse Kopf­bedeckung in der Schule tragen. Das Tragen eines Kopftuches dürfe nur dann untersagt werden, wenn der Schul­frieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei, so urteilte das Bundes­verfassungs­gericht. Das Schulgesetz vom 15. Februar 2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss geändert.

Da sich das Schulgesetz auf Lehrkräfte bezieht und nicht auf Studierende, kann eine Schule Studentinnen im Praktikum das Tragen eines Kopftuches versagen, wenn sie den Schulfrieden nachhaltig gefährdet sieht. In diesem Fällen müssen sich die Betroffenen eine andere Schule suchen.

Die Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 13. März 2015 zum Beschluss vom 27. Januar 2015 findest du auf den Webseiten des Bundesverfassungsgerichts.

Dieser Artikel ist gültig bis 2022-12-13