Lehramtszugangsverordnung (LZV): Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Lehramtszugangsverordnung | Lehramtszugangsverordnung (LZV)]] ist die Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen.
{{Teaser|Text=LZV steht für "Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität", kurz Lehramts­zugangs­verordnung.}}


==LZV 2003- Staatsexamen==
Die LZV regelt den Zugang zum [[Vorbereitungsdienst]] in NRW. Die aktuelle Fassung ist die [https://bass.schul-welt.de/16182.htm LZV] vom 25. April 2016, geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021.
<blank text="Lehramtsprüfungsordnung - LPO vom 27.03.2003">http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Lehrerausbildung/LPO03.pdf</blank>




==LZV 2009 - Bachelor-/Master-Studiengänge==
{{Fluid}}
Die LZV 2009 definiert die Voraussetzungen für den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst. Sie enthält Vorschriften zum Lehramtsstudium für die neuen Bachelor-/Master-Studiengängen. <br>
{{Gültigkeit|DATUM=2024-08-05|KOMMENTAR=Stand März 2024}}
<blank text="Lehramtszugangsverordnung - LZV vom 18.06.2009">http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Lehrerausbildung/LZV_Stand09_06__2_.pdf</blank>
 
[[Kategorie: Studienreform]]
[[Kategorie: Rechtliche Grundlagen]]
[[Kategorie: Rechtliche Grundlagen]]

Aktuelle Version vom 7. März 2024, 15:10 Uhr

LZV steht für "Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität", kurz Lehramts­zugangs­verordnung.

Die LZV regelt den Zugang zum Vorbereitungsdienst in NRW. Die aktuelle Fassung ist die LZV vom 25. April 2016, geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021.


Dieser Artikel ist gültig bis 2024-08-05