OBAS: Unterschied zwischen den Versionen

Aus LehramtsWiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
(aktualisiert)
(Gender)
Zeile 1: Zeile 1:
{{Teaser|Text=
{{Teaser|Text=
Das Kürzel OBAS steht für „Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung“.}}
Das Kürzel <blank text="OBAS">http://www.schulministerium.nrw.de/docs/LehrkraftNRW/Anerkennungsverfahren/SeiteneinstiegBeruf/OBAS.pdf</blank> steht für „Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von [[Seiteneinstieg|Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger]] und der [[Staatsexamen|Staatsprüfung]]“.}}


Die Verordnung bezieht sich auf Seiteneinsteiger, die aufgrund eines dringenden Personalbedarfs ([[Mangelfächer]]) an Schulen eingestellt werden und regelt deren berufsbegleitende Ausbildung (Lehrkräfte in Ausbildung).  
Die Verordnung bezieht sich auf [[Seiteneinstieg|Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger]], die aufgrund eines dringenden Personalbedarfs ([[Mangelfächer]]) an Schulen eingestellt werden und regelt deren berufsbegleitende Ausbildung (Lehrkräfte in Ausbildung).  


Solche „Lehrkräfte in Ausbildung“ können auf Basis dieser Verordnung mit einer erfolgreich abgelegten Staatsprüfung die Befähigung, für das der Ausbildung entsprechende Lehramt, in Nordrhein-Westfalen erwerben.
Solche „Lehrkräfte in Ausbildung“ können auf Basis dieser Verordnung mit einer erfolgreich abgelegten [[Staatsexamen|Staatsprüfung]] die Befähigung, für das der Ausbildung entsprechende Lehramt, in Nordrhein-Westfalen erwerben.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
Zeile 16: Zeile 16:
[[Kategorie:Studienpläne/Studienordnungen]]
[[Kategorie:Studienpläne/Studienordnungen]]
[[Kategorie: Rechtliche Grundlagen]]
[[Kategorie: Rechtliche Grundlagen]]
{{Gültigkeit|Datum=2016-03-18}}
{{Gültigkeit|Datum=2016-09-18}}

Version vom 10. März 2016, 11:17 Uhr

Das Kürzel OBAS  steht für „Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger und der Staatsprüfung“.

Die Verordnung bezieht sich auf Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, die aufgrund eines dringenden Personalbedarfs (Mangelfächer) an Schulen eingestellt werden und regelt deren berufsbegleitende Ausbildung (Lehrkräfte in Ausbildung).

Solche „Lehrkräfte in Ausbildung“ können auf Basis dieser Verordnung mit einer erfolgreich abgelegten Staatsprüfung die Befähigung, für das der Ausbildung entsprechende Lehramt, in Nordrhein-Westfalen erwerben.

Siehe auch

Verwandte Seiten

Seiteneinstieg Dieser Artikel ist gültig bis 2016-09-18