OBAS: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Kürzel <blank text="OBAS">https://www.schulministerium.nrw.de/docs/LehrkraftNRW/Anerkennungsverfahren/SeiteneinstiegBeruf/OBAS.PDF</blank> steht für „Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von [[Seiteneinstieg|Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern]] und der [[Staatsexamen|Staatsprüfung]]“.}}
Das Kürzel <blank text="OBAS">https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=13006&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=obas#det0#det0</blank> steht für „Ordnung zur [[berufsbegleitende Ausbildung|berufsbegleitenden Ausbildung]] von [[Seiteneinstieg|Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern]] und der [[Staatsexamen|Staatsprüfung]]“.}}


Die Verordnung bezieht sich auf [[Seiteneinstieg|Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger]], die aufgrund eines dringenden Personalbedarfs ([[Mangelfächer]]) an [[Schule]]n eingestellt werden und regelt deren berufsbegleitende Ausbildung (Lehrkräfte in Ausbildung).  
Die Verordnung bezieht sich auf [[Seiteneinstieg|Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger]], die aufgrund eines dringenden Personalbedarfs an Schulen eingestellt werden und regelt deren [[berufsbegleitende Ausbildung]].


Solche „Lehrkräfte in Ausbildung“ können auf Basis dieser Verordnung mit einer erfolgreich abgelegten [[Staatsexamen|Staatsprüfung]] die Befähigung für das der Ausbildung entsprechende Lehramt in Nordrhein-Westfalen erwerben.
Solche „Lehrkräfte in Ausbildung“ können auf Basis dieser Verordnung mit einer erfolgreich abgelegten Staatsprüfung die Befähigung für das der Ausbildung entsprechende Lehramt in Nordrhein-Westfalen erwerben.


== Siehe auch ==
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== Verwandte Seiten ==
[[Seiteneinstieg]]
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[[Kategorie:Studienpläne/Studienordnungen]]
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[[Kategorie: Rechtliche Grundlagen]]
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{{Gültigkeit|Datum=2017-09-15}}

Version vom 12. Dezember 2019, 07:26 Uhr

Die Verordnung bezieht sich auf Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, die aufgrund eines dringenden Personalbedarfs an Schulen eingestellt werden und regelt deren berufsbegleitende Ausbildung.

Solche „Lehrkräfte in Ausbildung“ können auf Basis dieser Verordnung mit einer erfolgreich abgelegten Staatsprüfung die Befähigung für das der Ausbildung entsprechende Lehramt in Nordrhein-Westfalen erwerben.


Dieser Artikel ist gültig bis 2020-12-02