OBAS: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Kürzel | Das Kürzel [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=13006&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=obas#det0#det0 OBAS] steht für „Ordnung zur [[berufsbegleitende Ausbildung|berufsbegleitenden Ausbildung]] von [[Seiteneinstieg|Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern]] und der [[Staatsexamen|Staatsprüfung]]“.}} | ||
Die Verordnung bezieht sich auf [[Seiteneinstieg| | Die Verordnung bezieht sich auf [[Seiteneinstieg|Seiteneinsteiger*innen]], die aufgrund eines dringenden Personalbedarfs an Schulen eingestellt werden und regelt deren [[berufsbegleitende Ausbildung]]. | ||
Solche „Lehrkräfte in Ausbildung“ können auf Basis dieser Verordnung mit einer erfolgreich abgelegten Staatsprüfung die Befähigung für das der Ausbildung entsprechende Lehramt in Nordrhein-Westfalen erwerben. | Solche „Lehrkräfte in Ausbildung“ können auf Basis dieser Verordnung mit einer erfolgreich abgelegten Staatsprüfung die Befähigung für das der Ausbildung entsprechende Lehramt in Nordrhein-Westfalen erwerben. |
Version vom 28. September 2020, 14:42 Uhr
Die Verordnung bezieht sich auf Seiteneinsteiger*innen, die aufgrund eines dringenden Personalbedarfs an Schulen eingestellt werden und regelt deren berufsbegleitende Ausbildung.
Solche „Lehrkräfte in Ausbildung“ können auf Basis dieser Verordnung mit einer erfolgreich abgelegten Staatsprüfung die Befähigung für das der Ausbildung entsprechende Lehramt in Nordrhein-Westfalen erwerben.
Dieser Artikel ist gültig bis 2020-12-02