Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung (OVP): Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung (OVP)]] regelt den zweiten Teil der Lehrerausbildung (Referendariat).  
<titlehyphen>Ordnung des Vorbereitungs&shy;dienstes und der Zweiten Staats&shy;prüfung</titlehyphen>
Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der [[2. Staatsexamen|zweiten Staatsprüfung]] (abgekürzt: OVP) regelt den zweiten Teil der Lehrerausbildung ([[Referendariat|Vorbereitungsdienst]]).  


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*[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=17404&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=ovp#det0#det0 Aktuelle OVP vom 29. November 2019] (zuletzt abgerufen am 13. Dezember 2019)


Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11.11.2003 ([[OVP]] 2003) <blank ovp2003="OVP2003">http://www.bildungsportal.nrw.de/BP/Schulrecht/Lehrerausbildung/OVPneu.pdf</blank>  
==Siehe auch==
* <blank text="Schulministerium - Vorbereitungsdienst">https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/LAusbildung/Vorbereitungsdienst/</blank>


Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 24.07.2003 (OVP-B 2003) <blank ovpb2003="OVPB2003">http://www.bildungsportal.nrw.de/BP/Schulrecht/Lehrerausbildung/OVP_B.pdf</blank>.
{{Fluid}}
[[Category:Rechtliche Grundlagen]]
[[Kategorie: Schulen/Lehrer]]


[[Category:Keywords]] [[Category:Studienpläne/Studienordnungen]]
{{Gültigkeit|DATUM=2020-11-18}}

Version vom 13. Dezember 2019, 14:05 Uhr

Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der zweiten Staatsprüfung (abgekürzt: OVP) regelt den zweiten Teil der Lehrerausbildung (Vorbereitungsdienst).

Siehe auch

Dieser Artikel ist gültig bis 2020-11-18