Praxisphasen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus LehramtsWiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 55: Zeile 55:


Wer ein bereits vereinbartes Praktikum nicht durchführen kann, teilt dies dem Praktikumsbüro und – selbstverständlich! – der betreffenden Schule unverzüglich mit.
Wer ein bereits vereinbartes Praktikum nicht durchführen kann, teilt dies dem Praktikumsbüro und – selbstverständlich! – der betreffenden Schule unverzüglich mit.
<!--
Anmeldefristen für das WiSe 2010/2011 einfügen, sobald bekannt


==Anmeldefristen==
==Anmeldefristen==
Zeile 62: Zeile 66:
Die Schulzuweisungen für das Orientierungspraktikum sind erfolgt.
Die Schulzuweisungen für das Orientierungspraktikum sind erfolgt.
Es ist empfehlenswert, sich möglichst schnell in Kontakt mit der entsprechenden Schule zu setzen.
Es ist empfehlenswert, sich möglichst schnell in Kontakt mit der entsprechenden Schule zu setzen.
-->


==Kontakt==
==Kontakt==
Zeile 82: Zeile 89:


<u style="color:#EDEDED;background:#EDEDED">
<u style="color:#EDEDED;background:#EDEDED">
Dieser Artikel ist gültig bis: 10-07-15
Dieser Artikel ist gültig bis: 10-09-15
</u>
</u>
<!-- Anmeldefristen für das WiSe 2010/2011 einfügen, sobald bekannt -->





Version vom 27. August 2010, 13:57 Uhr

Praxisphasen sind Praktika, welche alle Studierenden mit dem Berufsziel Lehramt im Verlaufe ihres Studiums an schulischen oder außerschulischen Lernorten absolvieren müssen.

Rechtsgrundlagen

Schulpraktika sind grundsätzlich mit vorbereitenden und begleitenden Lehrveranstaltungen der Universität verknüpft. Die Verbindung beider Komponenten heißt Praxisphase bzw. in älterer Sprachregelung Schulpraktische Studien.

Das nordrhein-westfälische Lehrerausbildungsgesetz (LABG) erklärt Praxisphasen zum Pflichtbestandteil jedes Lehramtsstudiums (§2 Abs. 4 LABG, Fassung v. 2. Juli 2002). Der gesetzliche Auftrag wird durch prüfungsrechtliche Rahmenvorgaben und auf deren Grundlage durch Studienordnungen ausgestaltet.

Die seit dem Wintersemester 2003/04 geltende Neufassung der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) verlangt Praxisphasen im Mindestumfang von insgesamt 14 Wochen Schulaufenthalt und 12 SWS Hochschulbegleitung (§10 Abs. 1, 2). In diesem Rahmen können jeweils semesterbegleitende Tagespraktika und/oder außerhalb der Vorlesungszeit stattfindende Blockpraktika mit fachdidaktischen und/oder erziehungswissenschaftlichen Schwerpunkten kombiniert werden.

Die Lehramtsstudiengänge der UDE sehen i. d. R. drei Praxisphasen vor. Die erste Praxisphase ist im Grundstudium angesiedelt und erziehungswissenschaftlich ausgerichtet. Die beiden weiteren Praxisphasen gehören zum Studium der Unterrichtsfächer, setzen dementsprechend fachdidaktische Schwerpunkte und finden jeweils im Hauptstudium statt. Näheres regeln die Praktikumsordnung und die jeweils maßgebliche Studienordnung. Praktikumsordnung und andere gesetzliche Vorgaben können im entsprechenden Web-Angebot des PfL abgerufen werden.


Formen und Inhalte

  • Das Orientierungspraktikum ist die erste Praxisphase während des Studiums und wird zu Beginn des Studiums absolviert.

Ziel sind die selbständige Prüfung der Berufseignung und das Sammeln erster praktischer Erfahrungen.

  • Die fachdidaktische Praxisphase setzt sich aus fachdidaktischen Praktika in den beiden Unterrichtsfächern zusammen und findet im Hauptstudium statt.

Ziel ist die Entwicklung und Erprobung fachspezifischer Methoden im Unterricht des jeweiligen Faches.


Vorgaben

Wenn der Praktikumszeitraum nicht durch die Verzahnung mit einer begleitenden Lehrveranstaltung festgelegt ist (was insbesondere bei den fachdidaktischen Praktika des Hauptstudiums relativ häufig vorkommt), kann er mit der jeweiligen Schule frei vereinbart werden. Für Blockpraktika steht die gesamte vorlesungsfreie Zeit zur Verfügung, soweit sie nicht mit Schulferien zusammenfällt. In der ersten Schul(halb)jahreswoche kommen Praktikanten allerdings zumeist ungelegen.

Praktikumsvorbereitung und -durchführung müssen nicht zwingend in demselben Semester erfolgen. Damit der notwendige Zusammenhang erhalten bleibt, wird jedoch eine Zwischenzeit von mehr als einem Semester i. d. R. nicht hingenommen. Zudem ist die Zustimmung der verantwortlichen Dozenten erforderlich.

Praktikumsorte, -aktivitäten, -themen, -befunde und -erfahrungen müssen dokumentiert werden. Dies geschieht in Form eines systematischen Abschlussberichts bzw. im Orientierungspraktikum oft durch zeitlich gestaffelte Zwischenberichte. Einzelheiten zu Form und Inhalt der Dokumentation werden in der jeweiligen Lehrveranstaltung vereinbart. Da auch Praktikanten der Schweigepflicht unterliegen, dürfen Praktikumsdokumentationen keinesfalls Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen; Eigennamen müssen anonymisiert werden. Fotografieren ist an Schulen grundsätzlich nur mit Zustimmung der (Eltern der) Abgelichteten gestattet.

Wenn das Praktikum innerhalb der Vorlesungszeit endet, wird der Abschlussbericht – soweit vorgesehen – spätestens mit Ablauf der anschließenden Semesterferien, ansonsten spätestens in der letzten Vorlesungswoche des nachfolgenden Semesters bei dem bzw. der betreuenden Lehrenden abgegeben. Abweichende Vereinbarungen sind im Einzelfall möglich, sollten jedoch berücksichtigen, dass ein Bericht mit wachsender zeitlicher Distanz zu seinem Gegenstand zunehmend Fiktionscharakter annimmt. Viele Schulleitungen und Mentoren erwarten (verständlicherweise), dass ihnen Kopien der Praktikumsdokumentation ungefragt zur Verfügung gestellt werden.

Wer von bestimmten ansteckenden Erkrankungen heimgesucht wird, die in §34 Infektionsschutzgesetz aufgelistet sind, darf ein Praktikum nicht antreten bzw. muss es unverzüglich abbrechen.

Obligatorische Schulpraktika sind – einschließlich notwendiger Wegstrecken – gesetzlich unfallversichert. Haftungsrechtlich hingegen können Praktikanten persönlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn aus ihrem Verschulden Dritten ein Schaden entsteht und das Risiko nicht anderweitig abgedeckt ist.

Die Teilnahme an Klassenfahrten ist möglich. Praktikanten sollten in diesem Fall bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde als Begleitpersonen angemeldet werden.

Da schulpraktische Studien bzw. Praxisphasen Pflichtveranstaltungen sind, muss die Teilnahme nachgewiesen werden. Die nötigen Vordrucke sind auf der Homepage des Praktikumsbüros oder in den Fachsekretariaten erhältlich. Wird kein Formular bereitgehalten, sollte man in der Schule um Ausstellung einer formlosen Bescheinigung bitten. Die erfolgreiche Teilnahme wird von den jeweils verantwortlichen Fakultäten bescheinigt (für das Orientierungspraktikum ist das in der Fakultät Bildungswissenschaften das Studiengangsbüro ESL).


Organisationsablauf

Aus u.a. versicherungs- und schulaufsichtsrechtlichen Gründen müssen Schulpraktika aller Art im Praktikumsbüro für Lehramtsstudiengänge (PfL) angemeldet werden. Auch dafür werden Formulare  bereitgehalten. Auf diesen Vordrucken ist jeweils eine Ausschlussfrist vermerkt, die im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs ausgesprochen strikt gehandhabt werden muss.

Die Anmeldungsdaten werden elektronisch gespeichert, aber selbstverständlich nur für die Praktikumsorganisation und -statistik verwendet. Für teilnahmebegrenzte Lehrveranstaltungen (wie z. B. zum Orientierungspraktikum) ist die Vergabe der Seminarplätze an das Anmeldungsverfahren gekoppelt. Im Anmeldungsbogen wird u. a. der gewünschte Praktikumsort eingetragen. Die Praktikumsschule wird i. d. R. durch das Praktikumsbüro vorgeschlagen. Es berücksichtigt dabei u. a. besondere Schwerpunkte der jeweiligen Lehrveranstaltung.

Die Anmeldung zum Orientierungspraktikum ist verbindlich! Wird ein zugewiesener Seminarplatz nicht wahrgenommen oder wird der Seminarbesuch abgebrochen, ohne dass zwingende Gründe nachgeweisen werden können, so ist dies ein Fehlversuch. Gleiches gilt für nicht angetretene oder abgebrochene Praktika.

Das Orientierungspraktikum darf nicht an der jeweiligen Abiturschule durchgeführt werden.

Die empfohlenen Schulen werden über die Homepage des Praktikumsbüros (Datenbank-Login ) bekanntgegeben und durch das Praktikumsbüro benachrichtigt. Die Praktikumserlaubnis der Schule wird i. d. R. erst erteilt, nachdem sich die Studierenden dort persönlich vorgestellt haben. Soweit das jeweilige Lehrveranstaltungskonzept nicht entgegensteht, können Praktika auch an Schulen in anderen Bundesländern oder im Ausland durchgeführt werden. Für Schulen in der Türkei gelten besondere Vermittlungsvorschriften; nähere Auskünfte erteilt das Praktikumsbüro. Praktika im Ausland fallen allerdings nicht unter den gesetzlichen Versicherungsschutz.

Erfahrungsgemäß sind durchaus nicht alle Vorgänge "Selbstläufer"; wenn sich im Einzelfall Schwierigkeiten ergeben, werden die betreffenden Studierenden durch das Praktikumsbüro umgehend benachrichtigt.

Wer ein bereits vereinbartes Praktikum nicht durchführen kann, teilt dies dem Praktikumsbüro und – selbstverständlich! – der betreffenden Schule unverzüglich mit.


Kontakt

Für Fragen im Bereich Praxisphasen wenden Sie sich bitte an das Praktikumsbüro.


Siehe auch

Download

Ein Download der Präsentation "Praxisphasen im Lehramtssudium" ist im Artikel Orientierungswoche möglich.



Dieser Artikel ist gültig bis: 10-09-15