Senat: Unterschied zwischen den Versionen

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==Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind:==  
==Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind:==  
* elf VertreterInnen der Gruppe der HochschullehrerInnen
* elf Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer
* drei VertreterInnen der Gruppe der akademischen MitarbeiterInnen
* drei Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter
* drei VertreterInnen der Gruppe der weiteren MitarbeiterInnen
* drei Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiter
* vier VertreterInnen der Gruppe der Studierenden  
* vier Vertreter der Gruppe der Studierenden  


Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der Mitglieder aus
Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der Mitglieder aus
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==Nicht stimmberechtigten Mitglieder des Senats sind:==
==Nicht stimmberechtigten Mitglieder des Senats sind:==
* die Rektorin /  der Rektor
* der Rektor
* die ProrektorInnen
* die Prorektor
* die De­ka­nIn­nen 
* die De­ka­n
* die / der Vor­sit­zen­de des All­ge­mei­nen Stu­die­ren­den­aus­schus­ses  
* der Vor­sit­zen­de des All­ge­mei­nen Stu­die­ren­den­aus­schus­ses  
* die LeiterInnen zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen  
* die Leiter zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen  
* die LeiterInnen der zentralen Betriebseinheiten
* die Leiter der zentralen Betriebseinheiten
* die Vorsitzenden der Ständigen Universitätskommissionen  
* die Vorsitzenden der Ständigen Universitätskommissionen  
* als außerordentliches Mitglied ohne Stimmrecht die / der Vorsitzende des Prüfungsgremiums zur Sicherung der Qualität der Lehr- und Studienorganisation
* als außerordentliches Mitglied ohne Stimmrecht der Vorsitzende des Prüfungsgremiums zur Sicherung der Qualität der Lehr- und Studienorganisation
* die Ver­trau­ens­per­son der schwer be­hin­der­ten Men­schen  
* die Ver­trau­ens­per­son der schwer be­hin­der­ten Men­schen  
* die / der Vor­sit­zen­de des Personalrats und des Per­so­nal­rats nach § 111 Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz (LPVG 2007: § 105 LPVG)   
* der Vor­sit­zen­de des Personalrats und des Per­so­nal­rats nach § 111 Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz (LPVG 2007: § 105 LPVG)   





Version vom 17. September 2009, 14:38 Uhr

An Hochschulen ist der Senat das oberste Gremium. Als demokratisch gewähltes Kollegialorgan steht er neben den Einzelorganen (zumal dem Rektor, Präsidenten oder Kanzler der Universität) und versieht je nach Gesetzeslage legislative (z. B. Satzungsbeschlüsse, Einrichtung von Studien), beratende, strategische, kontrollierende und Leitungsaufgaben.


Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind:

  • elf Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer
  • drei Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter
  • drei Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiter
  • vier Vertreter der Gruppe der Studierenden

Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden ein Jahr.

Der Senat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder in getrennten Wahlgängen eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Näheres regelt die Wahlordnung .


Nicht stimmberechtigten Mitglieder des Senats sind:

  • der Rektor
  • die Prorektor
  • die De­ka­n
  • der Vor­sit­zen­de des All­ge­mei­nen Stu­die­ren­den­aus­schus­ses
  • die Leiter zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen
  • die Leiter der zentralen Betriebseinheiten
  • die Vorsitzenden der Ständigen Universitätskommissionen
  • als außerordentliches Mitglied ohne Stimmrecht der Vorsitzende des Prüfungsgremiums zur Sicherung der Qualität der Lehr- und Studienorganisation
  • die Ver­trau­ens­per­son der schwer be­hin­der­ten Men­schen
  • der Vor­sit­zen­de des Personalrats und des Per­so­nal­rats nach § 111 Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz (LPVG 2007: § 105 LPVG)


Weitere Informationen


Mitgliederliste


Sitzungstermine, Protokolle