Staatsexamen: Auslaufregelung
Informationen, die die auslaufenden Lehramtsstudiengänge nach LPO 2003 (Staatsexamen) betreffen, werden wir künftig mit zurückgestellter Priorität überarbeiten. Bei individuellen Fragen könnt ihr euch an die Studienberatung wenden.
Inhaltsverzeichnis
Änderung der Auslaufregelungen
Der Landtag NRW hat am 06.05.2016 das LABG-Änderungsgesetz veröffentlicht, das eine Verlängerung der Auslauffristen für LPO 2003 Studierende vorsieht.
Verlängerung der Auslauffristen
Die Informationen des folgenden Abschnitts sind entnommen aus dem Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) Vom 12. Mai 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016[1], dem Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes vom 26.04.2016[2]und der Auslaufregelung der Universität Duisburg-Essen vom 22. Oktober 2010[3]
Durch die im Mai 2016 beschlossene Verlängerung der Auslauffristen und die Regelungen für den Nachteilsausgleich erhalten LPO 2003 Studierende mehr Zeit, um das Studium noch mit einem Ersten Staatsexamen erfolgreich beenden zu können. Die bisherigen Übergangsfristen für die Lehrämter verlängern sich um jeweils ein Jahr (entsprechend der Regelstudienzeit plus sechs Semester). Die Studierenden in den Studiengängen der UDE erhalten die rechtliche Garantie, das begonnene Studium abzuschließen und ein adäquates Angebot an dafür notwendigen Lehrveranstaltungen und Prüfungen.
Die Lehramtsstudierenden beenden ihr Studium nach den Vorschriften der LPO 2003 mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung für
- den 7-semestrigen Studiengang (GHRGe):
- spätestens im Sommersemester 2017
- den 9-semestrigen Studiengang (GyGe/BK):
- spätestens im Sommersemester 2018
Werden darüber hinaus besondere Härtefalltatbestände erfüllt, sind nach dem neuen § 20 Abs. 4 LABG 2016 auf Antrag weitergehende Fristverlängerungen durch das Landesprüfungsamt möglich. Ebenso wird den Studierenden nach nicht bestandener Erster Staatsprüfung eine Fristverlängerung um zwei Semester für Wiederholungsprüfungen gewährt. Nach Regelstudienzeit plus zehn Semester ist jedoch keine Verlängerung mehr möglich.
Den Studierenden, deren rechtzeitiger Abschluss unwahrscheinlich ist, wird geraten, sich in die Bachelorstudiengänge umzuschreiben. Eine automatische Umschreibung in den Bachelor/Master erfolgt nicht, da im Falle eines Studiengangwechsels eine Einstufungsbescheinigung und evtl. eine Bewerbung um einen Studienplatz erforderlich ist.
Zwischenprüfung
Entnommen aus Auszug aus dem Schreiben der Prorektorin für Studium und Lehre an die Dekane vom 09. März 2015.
Gemäß der Ordnung über das Auslaufen der Lehramtsstudiengänge nach LPO 2003 können Anmeldungen zu Prüfungen der Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen in Fächern der Studiengänge mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, an Gymnasien und Gesamtschulen an Berufskollegs nicht mehr vorgenommen werden. Grundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten, die überprüft werden können:
- Sofern die Anzahl der zulässigen Prüfungsversuche noch nicht ausgeschöpft ist, können auch nach Ablauf der genannten Frist vergleichbare Kompetenznachweise anderweitig erworben und zur Anrechnung vorgelegt werden. Die Auslaufregelung der Ersten Staatsprüfung bleibt dabei zu beachten.
- Auch bei endgültigem Nichtbestehen ist der Wechsel in einen konsekutiven Lehramtsstudiengang möglich. Allerdings gelten für die meisten Unterrichtsfächer – auch in höheren Fachsemestern – Zulassungsbeschränkungen. Die Bewerbungsfrist für höhere Fachsemester endet jeweils am 15. September (WiSe) bzw. 15. März (SoSe). Vor der Bewerbung muss im Bereich Prüfungswesen die Anrechnung der bisher erbrachten Prüfungsleistungen beantragt werden. Der Bereich Prüfungswesen erteilt aufgrund des Anrechnungsantrags und der Entscheidung des Prüfungsausschusses einen Einstufungsbescheid, der den Bewerbungsunterlagen unbedingt beigefügt sein muss.
Gesetzliche Vorgaben
Gesetzliche Vorgaben zu den Staatsexamensstudiengängen nach LPO 2003:
- Auslaufregelung der Universität Duisburg-Essen vom 22. Oktober 2010
- Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 02. Juli 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2009
- Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes vom 26.04.2016
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003 zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP) vom 10. April 2011
- Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV) vom 25.04.2016
- Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung vom 25.04.2016
Siehe auch
- Aktuelles LABG-Änderungsgesetz (LPO 2003)
- Erlasse, Satzungen & Ordnungen – LPO 2003
- Informationen und Studienberatung des ZLB für LPO 2003 Studierende
- Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 28.09.2015
- Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) Vom 12. Mai 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016
- Erste Staatsprüfung (Landesprüfungsamt)
Quellen
- ↑ https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/LAusbildung/LABG/LABGNeu.pdf [zuletzt besucht am 19.03.2018]
- ↑ https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15619&ver=8&val=15619&sg=0&menu=1&vd_back=N [zuletzt besucht am 19.03.2018]
- ↑ https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/verkuendungsblatt/abschl_ausl_ber_fa/aab_20_10_91.pdf [zuletzt besucht am 19.03.2018]
Dieser Artikel ist gültig bis 2022-01-15