Studierende in besonderen Situationen: Unterschied zwischen den Versionen

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Nicht immer ist es Studierenden aufgrund besonderer Umstände möglich an Lehrveranstaltungen im vollen Umfang oder überhaupt teilzunehmen. Hierfür gibt es in der neuen Gemeinsamen Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang mit der jeweiligen Lehramtsoption eine besondere Vereinbarung. Unter §24 der Prüfungsordnung ist folgendes vermerkt:<br>
Nicht immer ist es Studierenden aufgrund besonderer Umstände möglich an Lehrveranstaltungen im vollen Umfang oder überhaupt teilzunehmen. Hierfür gibt es in der neuen Gemeinsamen Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang mit der jeweiligen Lehramtsoption eine besondere Vereinbarung. Unter §24 der Prüfungsordnung ist folgendes vermerkt:<br>

Version vom 12. Oktober 2011, 12:41 Uhr

Nicht immer ist es Studierenden aufgrund besonderer Umstände möglich an Lehrveranstaltungen im vollen Umfang oder überhaupt teilzunehmen. Hierfür gibt es in der neuen Gemeinsamen Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang mit der jeweiligen Lehramtsoption eine besondere Vereinbarung. Unter §24 der Prüfungsordnung ist folgendes vermerkt:

Studierende, die durch ein ärztliches Attest nachweisen,dass sie den Ehemann oder die eingetragene Lebenspartnerin oder die Ehefrau oder den eingetragenen Lebenspartner oder pflegebedürftige Verwandte in gerader Linie oder Verschwägerte ersten Grades pflegen
oder
Studierende, die ein Kind überwiegend allein versorgen, können auf Antrag vom Erfordernis des regelmäßigen Besuches von Lehr-/Lerneinheiten zur Erlangung eines nach dieser Ordnung erforderlichen Teilnahmenachweisesbefreit werden.
Voraussetzung für die Befreiung ist die Erbringung einer dem Workload der Fehlzeiten entsprechende, angemessene, zusätzliche Studienleistung im Selbststudium. Diese wird von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Einvernehmen mit der oder dem Studierenden festgesetzt. Erfolgt keine Einigung, entscheidet der Prüfungsausschuss.


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