Zweithörer: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 13. Januar 2020, 15:35 Uhr

Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können an einzelnen Lehrveranstaltungen oder ganzen Studiengängen der UDE teilnehmen. Hierbei wird zwischen einer kleinen und großen Zweithörerschaft unterschieden.

Kleine Zweithörerschaft

Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können für den gleichen Studiengang einen Antrag auf Zulassung auf kleine Zweithörerschaft mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen stellen. Die Zulassung ist möglich, sofern keine Zulassungsbeschränkungen von der Fakultät beschlossen worden sind. Bitte wähle anhand des Vorlesungsverzeichnisses die entsprechenden Veranstaltungen aus und trage diese in den Antrag auf Zulassung zur Zweithörerschaft für einzelne Lehrveranstaltungen  ein. Zusammen mit dem ausgefüllten Antrag ist eine gültige Immatrikulationsbescheinigung der Ersthochschule vorzulegen. Die Zulassung erfolgt immer nur für ein Semester. Für die kleine Zweithörerschaft ist gemäß Abgabensatzung ein Beitrag in Höhe von 100 € pro Semester zu entrichten.

Studierende, die an der Universitätsallianz Ruhr (UA Ruhr) teilnehmen, das heißt an der Universität Dortmund oder Bochum eingeschrieben sind, müssen keinen Antrag auf "kleine Zweithörerschaft" stellen und auch keinen Beitrag in Höhe von 100,- Euro entrichten. Um Prüfungen abzulegen, ist allerdings eine Anmeldung im Bereich Prüfungswesen erforderlich.

Große Zweithörerschaft

Eine Zulassung für die große Zweithörerschaft kann beantragen, wer bereits an einer Hochschule eingeschrieben ist und an der UDE einen anderen, zusätzlichen Studiengang studieren möchte. Hierbei ist zu beachten, dass man maximal in einem zulassungsbeschränkten Studiengang eingeschrieben wird. Der zusätzliche Studiengang muss zulassungsfrei sein. Die Einschreibung erfolgt innerhalb der festgesetzten Termine . Den Antrag auf Einschreibung findest du hier . Wer für die große Zweithörerschaft zugelassen ist, meldet sich zu jedem Semester innerhalb der Rückmeldefrist unter Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung der Ersthochschule zurück.[1]


Verwandte Seiten

Quellen

Dieser Artikel ist gültig bis 2020-06-26