Anerkennung von Lehramtsprüfungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 31. Juli 2019, 11:13 Uhr
Lehramtsprüfungen (1. Staatsprüfung oder Master of Education (M. Ed.)) und Lehramtsbefähigungen für ein Lehramt aus anderen Bundesländern oder dem Ausland bedürfen vor einer Einstellung in NRW (Vorbereitungsdienst oder Schuldienst) der Anerkennung im Rahmen der entsprechenden Vereinbarungen der KMK. Die zuständige Bezirksregierung findest du hier .[1]
Die Anerkennung eines Studienabschlusses außerhalb der Lehrerausbildung als 1. Staatsprüfung für ein Lehramt ist nicht mehr möglich. Sie ist auch keine Voraussetzung mehr für die Einstellung als Seiteneinsteiger in den Schuldienst sowie für die Teilnahme an einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst.[2]
Siehe auch
Verwandte Seiten
Quellen
- ↑ https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-werden/Anerkennungsverfahren/index.html [zuletzt besucht am 04.04.2019]
- ↑ https://www.schulministerium.nrw.de/BP/LEOTexte/Hinweise/Seiteneinstieg_1_Staatsexamen.html [zuletzt besucht am 04.04.2019]
Dieser Artikel ist gültig bis 2020-01-04