Erweiterungsfach

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Bachelor-Master (LZV 2009)

Die Einschreibung in ein Erweiterungsfach (Drittfach) im Bachelor-/Master-Lehramt ist an der UDE bisher nicht möglich. Das Bachelor-/Master-Lehramtsstudium ist per Gesetz zunächst ein Zwei-Fach-Studium. Laut §16 des Lehrerausbildungsgesetz (LABG 2009) besteht die Möglichkeit, in einer Erweiterungsprüfung die Lehrbefähigung für ein drittes Unterrichtsfach zu erwerben. Allerdings wird eine konkrete Regelung zu Erweiterungsprüfungen erst für das Wintersemester 2012/13 erwartet bzw. veröffentlicht.
Wie bisher bei LPO 2003 ist auch für die BA/MA-Studiengänge eine Drittfach-Regelung geplant. Diese steht allerdings noch aus.Genau wie bei LPO 2003 ist der Erwerb einer weiteren Lehrbefähigung in einem Erweiterungsfach im BA/MA-Lehramt für Personen gedacht, die bereits einen Abschluss im Lehramt gemacht haben.
Wenn wir Neuigkeiten zur Drittfach-Regelung haben, informieren wir umgehend an dieser Stelle darüber.

Weitere Informationen zur Erweiterungsprüfung gibt es auch hier 


Dieser Artikel ist gültig bis: 2012-10-01

Staatsexamen (LPO 2003)

  • Die letztmalige Einschreibung in ein Erweiterungsfach für das erste Semester gemäß § 29 LPO 2003 war möglich zum Wintersemester 2010/2011 .
  • Die letztmalige Einschreibung in höhere Fachsemester der Studiengänge gemäß LPO 2003 erfolgte zum Sommersemester 2011.

Die Einschreibung für ein Erweiterungsfach ist an der Universiät Duisburg-Essen nicht mehr möglich. Unter Umständen kann man sich an anderen Universitäten noch einschreiben. Du solltest dafür an der Universität Deiner Wahl nachfragen.

Hinweise für bereits Drittfachstudierende

Beim Studieren eines Erweiterungsfaches/ Drittfach müssen regulär Studiengebühren bezahlt werden, insofern mehr als zwei Prüfungen in diesem Erweiterungsfach abgelegt werden müssen (BK und Gy/Ge).
Wenn nur noch zwei Prüfungen abgelegt werden müssen, kann ein Antrag auf Befreiung mit Bestätigung des Landes Prüfungsamts beim Studierendensekretariat gestellt werden.(Formulare:hier) Dafür ist eine vorherige Exmatrikulation in den ersten beiden Fächern (auch wenn man das Zeugnis schon erhalten hat) notwendig.

Weitere Hinweise finden sich auf den Seiten des Landesprüfungsamtes .

Quelle: §29 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003 zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006