Kopftuch tragen als Lehrerin: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
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*[http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-014.html Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschluss vom 27. Januar 2015 am 13. März 2015]  
*[http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-014.html Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschluss vom 27. Januar 2015 am 13. März 2015]  
*[https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Presse/Pressemitteilungen/Archiv/2015_16_LegPer/PM20150313/pm_13_03_-BVG-kippt-Kopftuchverbot.pdf Pressemitteilung des Schulministeriums NRW]


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Version vom 10. August 2020, 13:18 Uhr

Das Bundesver­fassungsgericht in Karlsruhe hat im Januar 2015 beschlossen, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religionsfreiheit, vereinbar ist.

Der Beschluss bedeutet: Pädagoginnen dürfen grundsätzlich eine religiöse Kopfbedeckung in der Schule tragen. Das Tragen eines Kopftuchs dürfe nur dann untersagt werden, wenn der Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei, so urteilte das Bundesverfassungsgericht. Das Schulgesetz vom 15. Februar 2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss geändert.

Siehe auch

Dieser Artikel ist gültig bis 2021-03-13