Kopftuch tragen als Lehrerin
Der Beschluss bedeutet: Lehrerinnen im Vorbereitungsdienst und bereits ausgebildete Lehrerinnen dürfen grundsätzlich eine religiöse Kopfbedeckung in der Schule tragen. Das Tragen eines Kopftuches dürfe nur dann untersagt werden, wenn der Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei, so urteilte das Bundesverfassungsgericht. Das Schulgesetz vom 15. Februar 2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss geändert.
Da sich das Schulgesetz auf Lehrkräfte bezieht und nicht auf Studierende, kann eine Schule Studentinnen im Praktikum das Tragen eines Kopftuches theoretisch versagen. In der Praxis können Schulen das Tragen eines Kopftuches im Praktikum nur verbieten, wenn es zu einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens kommt. In diesem Fällen müssten sich die Betroffenen eine andere Schule suchen.
Die Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 13. März 2015 zum Beschluss vom 27. Januar 2015 findest du auf den Webseiten des Bundesverfassungsgerichts.
Dieser Artikel ist gültig bis 2025-02-14