Beurlaubung

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Wenn du dein Studium unterbrechen möchtest, kannst du eine Beurlaubung beantragen. Diese gilt immer für ein Semester und muss mit einer entsprechenden Begründung erfolgen. Welche Voraussetzungen dafür gelten und welche Gründe anerkannt werden, erfährst du auf den Seiten des Einschreibungswesens unter Beurlaubung.

Eine Beurlaubung musst du innerhalb der Rückmeldefrist im Einschreibungswesen beantragen. Aktuelle Rückmeldungs- und Beurlaubungsfristen sowie den Antrag auf Beurlaubungfindest du auf der Seite des Einschreibungswesens. Eine Rückmeldung kannst du bis Vorlesungsbeginn noch in eine Beurlaubung und eine bestehende Beurlaubung bis Vorlesungsende in eine Rückmeldung ändern, indem du den kompletten Semesterbeitrag zahlst. Während des 1. Fachsemesters kannst du dich nicht beurlauben lassen.

Während eines Urlaubssemesters hast du weiterhin Studierendenstatus, aber

  • du kannst keine Prüfungen ablegen. (Es sei denn du bist wegen Kindererziehung oder der Pflege Angehöriger beurlaubt.)
  • dein Semesterticket ist während eines Urlaubssemesters nicht gültig.


Hast du Fragen zur Beurlaubung, schau in die FAQ zur Beurlaubung oder lass dich vom Einschreibungswesen beraten. Dieser Artikel ist gültig bis 2024-09-02