Kirchliche Unterrichtserlaubnis: Unterschied zwischen den Versionen

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Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts sind die staatliche Lehrbefähigung und eine Bevollmächtigung durch die Kirche (Kirchliche Unterrichtserlaubnis). Auf Grund der Sonderstellung des Religionsunterrichts als res mixta wird durch die kirchliche Sendung die gemeinsame Verantwortung von Kirche und Staat sicher gestellt.  
Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts sind die staatliche Lehrbefähigung und eine Bevollmächtigung durch die Kirche (Kirchliche Unterrichtserlaubnis). Auf Grund der Sonderstellung des Religionsunterrichts als res mixta wird durch die kirchliche Sendung die gemeinsame Verantwortung von Kirche und Staat sichergestellt.  


Die '''Missio canonica''' ist in der '''römisch-katholischen Kirche''' die Erlaubnis zur Lehrbeauftragung als katholischer Religionslehrer an Schulen. Mit Antragstellung der Missio canonica gibt der Religionslehrer das Versprechen ab, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen. Gemäß dem Beschluss der Synode der deutschen Bistümer von 1974 gilt für die Religionslehrkraft, dass sie „in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Lehre der katholischen Kirche“ beachtet. Erwartet wird die auf Taufe und Firmung gründende Bereitschaft, den schulischen Dienst in christlicher Verantwortung zu übernehmen. Bei Verheirateten wird die kirchliche Eheschließung und die katholische Taufe der Kinder vorausgesetzt. Bei Kirchenaustritt wird die missio canonica entzogen. <br>
Die '''Missio canonica''' ist in der '''römisch-katholischen Kirche''' die Erlaubnis zur Lehrbeauftragung als katholischer Religionslehrer an Schulen. Mit Antragstellung der Missio canonica gibt der Religionslehrer das Versprechen ab, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen. Gemäß dem Beschluss der Synode der deutschen Bistümer von 1974 gilt für die Religionslehrkraft, dass sie „in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Lehre der katholischen Kirche“ beachtet. Erwartet wird die auf Taufe und Firmung gründende Bereitschaft, den schulischen Dienst in christlicher Verantwortung zu übernehmen. Bei Verheirateten wird die kirchliche Eheschließung und die katholische Taufe der Kinder vorausgesetzt. Bei Kirchenaustritt wird die missio canonica entzogen.
Für die Dauer des [[Referendariat|Vorbereitungsdienstes]] wird den Religionslehrerinnen und Religionslehrern aller Schulformen auf Antrag - wenn die Kriterien erfüllt sind - die Kirchliche Unterrichtserlaubnis (gültig bis zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung) erteilt. Zuständig für die Beantragung der vorläufigen Kirchlichen Unterrichtserlaubnis ist das Bistum, in dem die Universität liegt, an der das Studium beendet wurde.
 
Für die Dauer des [[Referendariat|Vorbereitungsdienstes]] wird den Religionslehrern aller Schulformen auf Antrag - wenn die Kriterien erfüllt sind - die Kirchliche Unterrichtserlaubnis (gültig bis zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung) erteilt. Zuständig für die Beantragung der vorläufigen Kirchlichen Unterrichtserlaubnis ist das Bistum, in dem die Universität liegt, an der das Studium beendet wurde.


Die [[Katholische Religionslehre|katholische Theologie]] in Essen bietet jedes Jahr eine Informationsveranstaltung zu diesem Thema an. Der Termin wird auf der <BLANK Text="Internetseite">http://www.uni-due.de/katheol/index.shtml</BLANK> bekannt gegeben und über die Mailingliste „Theomail“ an die Studierenden versendet.
Die [[Katholische Religionslehre|katholische Theologie]] in Essen bietet jedes Jahr eine Informationsveranstaltung zu diesem Thema an. Der Termin wird auf der <BLANK Text="Internetseite">http://www.uni-due.de/katheol/index.shtml</BLANK> bekannt gegeben und über die Mailingliste „Theomail“ an die Studierenden versendet.
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* <blank text="Vocatio/Kirchliche Bevollmächtigung">https://www.service.elk-wue.de/oberkirchenrat/kirche-und-bildung/religionsunterricht-schule-und-bildung/religionsunterricht/vocatiobevollmaechtigung.html</blank>
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Version vom 2. Februar 2015, 17:39 Uhr

Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts sind die staatliche Lehrbefähigung und eine Bevollmächtigung durch die Kirche (Kirchliche Unterrichtserlaubnis). Auf Grund der Sonderstellung des Religionsunterrichts als res mixta wird durch die kirchliche Sendung die gemeinsame Verantwortung von Kirche und Staat sichergestellt.

Die Missio canonica ist in der römisch-katholischen Kirche die Erlaubnis zur Lehrbeauftragung als katholischer Religionslehrer an Schulen. Mit Antragstellung der Missio canonica gibt der Religionslehrer das Versprechen ab, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen. Gemäß dem Beschluss der Synode der deutschen Bistümer von 1974 gilt für die Religionslehrkraft, dass sie „in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Lehre der katholischen Kirche“ beachtet. Erwartet wird die auf Taufe und Firmung gründende Bereitschaft, den schulischen Dienst in christlicher Verantwortung zu übernehmen. Bei Verheirateten wird die kirchliche Eheschließung und die katholische Taufe der Kinder vorausgesetzt. Bei Kirchenaustritt wird die missio canonica entzogen.

Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird den Religionslehrern aller Schulformen auf Antrag - wenn die Kriterien erfüllt sind - die Kirchliche Unterrichtserlaubnis (gültig bis zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung) erteilt. Zuständig für die Beantragung der vorläufigen Kirchlichen Unterrichtserlaubnis ist das Bistum, in dem die Universität liegt, an der das Studium beendet wurde.

Die katholische Theologie in Essen bietet jedes Jahr eine Informationsveranstaltung zu diesem Thema an. Der Termin wird auf der Internetseite  bekannt gegeben und über die Mailingliste „Theomail“ an die Studierenden versendet.

Beim Studium an der Universität Duisburg Essen oder der Universität Bochum ist seit einigen Jahren das Mentorat mitverantwortlich für die Vergabe der Missio canonica.

In der evangelischen Kirche bezeichnet die Vocatio generell die kirchliche Beauftragung zur Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. Die Kirchliche Lehrerlaubnis zur Erteilung von Evangelischer Religionslehre wird aufgrund des abgeschlossenen Fachstudiums bzw. einer Neigungsfachausbildung oder eines Zertifikatskurses Evangelische Religionslehre vorläufig, nach Abschluss der zweiten Staatsprüfung und Teilnahme an einer Vokationstagung endgültig von der zuständigen Landeskirche ausgesprochen. Die Vorläufige Kirchliche Lehrerlaubnis erlischt in der Regel nach nach vier Jahren, wenn sie nicht aus besonderen Gründen anders begrenzt ist. Sie kann im Bedarfsfall verlängert werden.

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