Kopftuch tragen als Lehrerin: Unterschied zwischen den Versionen

Aus LehramtsWiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
{{Teaser|Text=Oft gibt es Diskussionen darüber, ob es erlaubt ist in der Schule als Lehrerin ein Kopftuch zu tragen.
{{Teaser|Text= Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat festgestellt, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religionsfreiheit, vereinbar ist. Künftig dürfen Pädagoginnen also eine religiöse Kopfbedeckung tragen..}}
In letzter Instanz liegt es in der Verantwortung der Schulleitung bzw. des Beschlusses des Kollegiums wie in diesem Punkt verfahren wird.}}
Grundsätzlich gibt das Schulgesetz des Landes NRW §57 Abs. 4 Auskunft darüber:


{{Zitat|Text=„(4) Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich&shy;demo&shy;kratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen.“|Quelle=Quelle: <blank text="Schulministerium">http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/Schulgesetz.pdf</blank>}}
*Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen(Schulgesetz NRW - SchulG)Vom 15. Februar 2005
(GV. NRW. S. 102)zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015: Quelle=Quelle: <blank text="Schulministerium">http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/Schulgesetz.pdf</blank>


*Hierzu auch noch ein <blank text="Gerichtsurteil">http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Aktuelle-rechtliche-Themen/Bedeutende-Gerichtsentscheidungen/Kopftuch-Verbot/index.html</blank> auf der Homepage des Schulministeriums.
*Hierzu auch noch ein <blank text="Gerichtsurteil">http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Aktuelle-rechtliche-Themen/Bedeutende-Gerichtsentscheidungen/Kopftuch-Verbot/index.html</blank> auf der Homepage des Schulministeriums.
Zeile 21: Zeile 20:
[[Kategorie: Schulen/Lehrer]]
[[Kategorie: Schulen/Lehrer]]
[[Kategorie: Lehramtsstudenten mit Migrationshintergrund‏‎]]
[[Kategorie: Lehramtsstudenten mit Migrationshintergrund‏‎]]
{{Gültigkeit|Datum=2015-08-12}}
{{Gültigkeit|Datum=2016-06-12}}

Version vom 14. September 2015, 15:14 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat festgestellt, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religionsfreiheit, vereinbar ist. Künftig dürfen Pädagoginnen also eine religiöse Kopfbedeckung tragen..

  • Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen(Schulgesetz NRW - SchulG)Vom 15. Februar 2005

(GV. NRW. S. 102)zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015: Quelle=Quelle: Schulministerium 

Aktuell gibt es eine Pressemitteilung zum Beschluss vom 27. Januar 2015  vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Demnach ist ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religionsfreiheit, vereinbar. Künftig dürfen Pädagoginnen also eine religiöse Kopfbedeckung tragen. NRW wird diese Entscheidung unmittelbar umsetzen: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Presse/Pressemitteilungen/2015_-16_-Legislaturperiode/PM20150313/pm_13_03_-BVG-kippt-Kopftuchverbot.pdf . Das Tragen eines Kopftuchs oder eines anderen religiösen Symbols dürfe nur verboten werden, wenn davon im Einzelfall eine konkrete Gefährdung für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgehe (vgl. 12/2015, S.2ff. – Az: 1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10).

Dieser Artikel ist gültig bis 2016-06-12