BAföG: Unterschied zwischen den Versionen

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Nachdem der Bundesrat und die Landesregierungen dem 23. Gesetz zur Änderung des Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetzes zugestimmt haben, kommt es neben einer Erhöhung des BAföG zu einigen weiteren Änderungen.
Nachdem der Bundesrat und die Landesregierungen dem 23. Gesetz zur Änderung des Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetzes zugestimmt haben, kommt es neben einer Erhöhung des BAföG zu einigen weiteren Änderungen.
Die wesentlichen davon sind die folgenden:
Die wesentlichen davon sind die folgenden:
* Rückwirkend zum 01.10.2010 steigt der Einkommens­freibetrag (Elternfreibetrag) im BAföG um 3 Prozent und die Bedarfsätze werden um 2 Prozent angehoben. Der Förderungs­höchssatz steigt somit auf 670 Euro monatlich.  
* Zum WiSe 2016/17 sind die Bedarfssätze um sieben Prozent gestiegen. Der Förderungs­höchstsatz für Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, liegt jetzt bei 735 Euro monatlich.
* Der Mietzuschlag für auswärtig Wohnende soll komplett pauschaliert werden.  
* Der Mietzuschlag für auswärtig Wohnende soll komplett pauschaliert werden.  
* Der [[Leistungsnachweis]] soll statt durch individuelle Professoren­bescheinigung schlicht durch den Nachweis des erreichten individuellen Kontostands nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen ([[ECTS]]) erbracht werden.  
* Der [[Leistungsnachweis]] soll statt durch individuelle Professoren­bescheinigung schlicht durch den Nachweis des erreichten individuellen Kontostands nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen ([[ECTS]]) erbracht werden.  
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<!--Erhöhung eintragen; stimmt der Name noch?-->
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Version vom 29. November 2016, 12:59 Uhr


Das BAföG (Bundes­ausbildungs­förderungsgesetz) regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern sowie Studierenden. Mit dem Kürzel BAföG wird umgangssprachlich auch die Förderung bezeichnet, die sich aus diesem Gesetz ergibt.

BAföG in Duisburg-Essen

Ansprechpartner in Bezug auf das BAföG für Studierende der Universität Duisburg-Essen sind die entsprechenden Sacharbeiter des Studentenwerks. Die Sprechzeiten sind hier  verlinkt.

Regelung zur Eignungsbescheinigung für Lehramtsstudierende: Die UDE hat sich für die Lehramts­studiengänge auf eine Regelung verständigt, wie der Leistungsstand zur Weiterförderung nach BAföG nach dem 4. Semester beim BAföG-Amt nachgewiesen werden kann. Studierende, die die definierte Mindestanzahl an CP erreicht haben, drucken einfach selbst ihren Notenspiegel mit den bisher erreichten CP aus und legen diesen dem BAföG-Amt vor. Ausführliche Informationen gibt es hier .

Aktuelle Reformen

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat weitreichende Reformen beim BAföG bekannt gegeben: So wird der Bund ab 1. Januar 2015 vollständig die Finanzierung der Ausbildungs­förderung übernehmen. Zudem wird der Kreis der BAföG-Berechtigten zum WiSe 2016/17 erweitert und der Höchstbetrag der Förderung angehoben. Insbesondere Studierwilligen aus dem Mittelstand soll damit der Zugang zum Studium erleichtert werden. Bislang war der Bund mit 65 Prozent an der Finanzierung des BAföG beteiligt, die restlichen 35 Prozent wurden vom jeweiligen Bundesland aufgebracht. Durch die komplette Übernahme der Finanzierung durch den Bund sollen die Länder pro Jahr um 1,17 Milliarden Euro entlastet werden. Zusätzlich ist eine Grundgesetz­änderung vorgesehen, um ein dauerhaftes Engagement des Bundes in der Hochschul­finanzierung zu ermöglichen.


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Nachdem der Bundesrat und die Landesregierungen dem 23. Gesetz zur Änderung des Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetzes zugestimmt haben, kommt es neben einer Erhöhung des BAföG zu einigen weiteren Änderungen. Die wesentlichen davon sind die folgenden:

  • Zum WiSe 2016/17 sind die Bedarfssätze um sieben Prozent gestiegen. Der Förderungs­höchstsatz für Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, liegt jetzt bei 735 Euro monatlich.
  • Der Mietzuschlag für auswärtig Wohnende soll komplett pauschaliert werden.
  • Der Leistungsnachweis soll statt durch individuelle Professoren­bescheinigung schlicht durch den Nachweis des erreichten individuellen Kontostands nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) erbracht werden.
  • Um Ausbildungs- und Familienplanung besser vereinbaren zu können, wird die BAföG-Altersgrenze flexibler: Für BA-Absolventen, die nach ihrem Abschluss erst mal Erfahrungen im Berufsleben sammeln und erst später ein Masterstudium beginnen möchten, wird eine zweite Altersgrenze von 35 Jahren eingeführt.
  • Alle in einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebens­partnerschaft Lebenden werden künftig gleich behandelt.

Siehe auch

Verwandte Seiten

Studentenwerk

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