Beurlaubung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. April 2008, 09:42 Uhr
Eine Beurlaubung ersetzt die Rückmeldung und kann beantragt werden, wenn das Studium aus bestimmten Gründen nicht ordnungsgemäß fortgesetzt werden kann.
Mögliche Gründe:
- Ableistung des Grundwehrdienstes, Zivildienstes bzw. eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (eine entsprechende Bestätigung ist beizufügen)
- Krankheit (durch Attest ist nachzuweisen, dass ein ordnungsgemäßes Studium im beantragten Semester nicht möglich ist)
- Forschungsvorhaben (eine entsprechende Bestätigung ist vorzulegen)
- Auslandsstudium (eine Bescheinigung der ausländischen Hochschule über die Aufnahme ist erforderlich)
- Kindererziehung (die Geburtsurkunde ist vorzulegen)
- Übernahme des Amtes einer Prodekanin oder eines Prodekans
Während eines Urlaubssemesters haben Sie weiterhin den Status einer/s Studierenden, ABER es können keine Prüfungsleistungen erbracht werden und das Semesterticket hat in diesem Zeitraum keine Gültigkeit.
Die Beurlaubung muss innerhalb der Rückmeldefrist beantragt werden. Die Änderung einer Rückmeldung in eine Beurlaubung bzw. umgekehrt muss vor Vorlesungsbeginn beantragt werden. Eine Beurlaubung im 1. Fachsemester ist nicht zulässig. Den Antrag auf Beurlaubung können Sie als pdf-Dokument herunterladen. Zusätzlich liegt der Antrag im Foyer des Bereichs Einschreibungswesen aus.
Detaillierte Informationen erhalten Sie beim Studierendensekretariat, Bereich Einschreibung .