BAföG: Unterschied zwischen den Versionen
(Gültigkeit überprüft) |
(gültigkeit überprüft, neue bafög reform erwähnt) |
||
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
'''Regelung zur Eignungsbescheinigung für Lehramtsstudierende:''' | '''Regelung zur Eignungsbescheinigung für Lehramtsstudierende:''' | ||
Die [[UDE]] hat sich für die Lehramts­studiengänge auf eine Regelung verständigt, wie der Leistungsstand zur Weiterförderung nach BAföG nach dem 4. [[Semester]] beim BAföG-Amt nachgewiesen werden kann. Studierende, die die definierte Mindestanzahl an [[Credit Points|CP]] erreicht haben, drucken einfach selbst ihren Notenspiegel mit den bisher erreichten [[Credit Points|CP]] aus und legen diesen dem BAföG-Amt vor. | Die [[UDE]] hat sich für die Lehramts­studiengänge auf eine Regelung verständigt, wie der Leistungsstand zur Weiterförderung nach BAföG nach dem 4. [[Semester]] beim BAföG-Amt nachgewiesen werden kann. Studierende, die die definierte Mindestanzahl an [[Credit Points|CP]] erreicht haben, drucken einfach selbst ihren Notenspiegel mit den bisher erreichten [[Credit Points|CP]] aus und legen diesen dem BAföG-Amt vor. | ||
==Aktuelle Reformen== | ==Aktuelle Reformen== | ||
Zeile 49: | Zeile 49: | ||
* Um Ausbildungs- und Familienplanung besser vereinbaren zu können, wird die BAföG-Altersgrenze flexibler: Für [[BA|BA-Absolventen]], die nach ihrem Abschluss erst mal Erfahrungen im Berufsleben sammeln und erst später ein [[Master|Masterstudium]] beginnen möchten, wird eine zweite Altersgrenze von 35 Jahren eingeführt. | * Um Ausbildungs- und Familienplanung besser vereinbaren zu können, wird die BAföG-Altersgrenze flexibler: Für [[BA|BA-Absolventen]], die nach ihrem Abschluss erst mal Erfahrungen im Berufsleben sammeln und erst später ein [[Master|Masterstudium]] beginnen möchten, wird eine zweite Altersgrenze von 35 Jahren eingeführt. | ||
* Alle in einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebens­partnerschaft Lebenden werden künftig gleich behandelt. | * Alle in einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebens­partnerschaft Lebenden werden künftig gleich behandelt. | ||
* Ab dem Wintersemester 2019/2020 tritt eine neue BAföG-Reform in Kraft, was bedeutet, dass Freibeträge und Bedarfssätze steigen und es somit mehr Geld für Studierende gibt. Weitere Informationen findet ihr auf der <blank text="Seite des Studierendenwerks">https://www.stw-edu.de/bafoeg-regelt/</blank> | |||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
*<BLANK text="BAföG-Amt">http://studentenwerk.essen-duisburg.de/finanzierung/bafoeg/</BLANK> | *<BLANK text="BAföG-Amt">http://studentenwerk.essen-duisburg.de/finanzierung/bafoeg/</BLANK> |
Version vom 31. Juli 2019, 10:54 Uhr
BAföG in Duisburg-Essen
Ansprechpartner in Bezug auf das BAföG für Studierende der Universität Duisburg-Essen sind die entsprechenden Sacharbeiter des Studierendenwerks. Die Sprechzeiten sind hier verlinkt. Regelung zur Eignungsbescheinigung für Lehramtsstudierende: Die UDE hat sich für die Lehramtsstudiengänge auf eine Regelung verständigt, wie der Leistungsstand zur Weiterförderung nach BAföG nach dem 4. Semester beim BAföG-Amt nachgewiesen werden kann. Studierende, die die definierte Mindestanzahl an CP erreicht haben, drucken einfach selbst ihren Notenspiegel mit den bisher erreichten CP aus und legen diesen dem BAföG-Amt vor.
Aktuelle Reformen
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat weitreichende Reformen beim BAföG bekannt gegeben: So wird der Bund ab 1. Januar 2015 vollständig die Finanzierung der Ausbildungsförderung übernehmen. Zudem wird der Kreis der BAföG-Berechtigten zum WiSe 2016/17 erweitert und der Höchstbetrag der Förderung angehoben. Insbesondere Studierwilligen aus dem Mittelstand soll damit der Zugang zum Studium erleichtert werden. Bislang war der Bund mit 65 Prozent an der Finanzierung des BAföG beteiligt, die restlichen 35 Prozent wurden vom jeweiligen Bundesland aufgebracht. Durch die komplette Übernahme der Finanzierung durch den Bund sollen die Länder pro Jahr um 1,17 Milliarden Euro entlastet werden. Zusätzlich ist eine Grundgesetzänderung vorgesehen, um ein dauerhaftes Engagement des Bundes in der Hochschulfinanzierung zu ermöglichen.
Nachdem der Bundesrat und die Landesregierungen dem 23. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugestimmt haben, kommt es neben einer Erhöhung des BAföG zu einigen weiteren Änderungen. Die wesentlichen davon sind die folgenden:
- Zum WiSe 2016/17 sind die Bedarfssätze um sieben Prozent gestiegen. Der Förderungshöchstsatz für Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, liegt jetzt bei 735 Euro monatlich.
- Der Mietzuschlag für auswärtig Wohnende soll komplett pauschaliert werden.
- Der Leistungsnachweis soll statt durch individuelle Professorenbescheinigung schlicht durch den Nachweis des erreichten individuellen Kontostands nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) erbracht werden.
- Um Ausbildungs- und Familienplanung besser vereinbaren zu können, wird die BAföG-Altersgrenze flexibler: Für BA-Absolventen, die nach ihrem Abschluss erst mal Erfahrungen im Berufsleben sammeln und erst später ein Masterstudium beginnen möchten, wird eine zweite Altersgrenze von 35 Jahren eingeführt.
- Alle in einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenden werden künftig gleich behandelt.
- Ab dem Wintersemester 2019/2020 tritt eine neue BAföG-Reform in Kraft, was bedeutet, dass Freibeträge und Bedarfssätze steigen und es somit mehr Geld für Studierende gibt. Weitere Informationen findet ihr auf der Seite des Studierendenwerks
Siehe auch
Verwandte Seiten
Dieser Artikel ist gültig bis 2019-10-04