Bachelor-Master: Fachpraktische Tätigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Für das Lehramt an Berufskolleg musst du eine [https://bass.schul-welt.de/13085.htm Fachpraktische Tätigkeit] im Umfang von 12 Monaten (52 Wochen) nachweisen. Den überwiegenden Teil, mindestens 27 Wochen, brauchst du für die Zulassung zum [[Master|Master of Education]]. Diesen Nachweis kannst du bis zur Anmeldung der [[Bachelor-Master:Masterarbeit|Master­arbeit]] nachholen. Die vollständige Fachpraktische Tätigkeit musst du bis spätestens zur Aufnahme des [[Vorbereitungsdienst|Vorbereitungs­dienstes]] nachweisen. Deine Berufs­ausbildung oder Berufs­tätigkeit kann für die fachpraktische Tätigkeit anerkannt werden. Diese Regelungen findest du in der [[Prüfungsordnungen | Gemeinsamen Prüfungsordnung]]. | |||
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Möchtest du deine fachpraktische Tätigkeit nachweisen oder etwas dafür anrechnen lassen, reichst du einen formlosen Antrag mit | Möchtest du deine fachpraktische Tätigkeit nachweisen oder etwas dafür anrechnen lassen, reichst du einen formlosen Antrag mit deiner Praktikumsbescheinigung oder deinem Ausbildungszeugnis - in beglaubigter Kopie - sowie deine aktuelle Studienbescheinigung beim [[Landesprüfungsamt]], Außenstelle Essen ein. Den Vordruck für die Bescheinigung der fachpraktischen Tätigkeit und weitere Informationen findest du auf der Seite des [http://www.pruefungsamt.nrw.de/wege-ins-lehramt/fachpraktische-taetigkeit| Schulministeriums]. | ||
Dein Ansprechpartner bei Fragen ist | Dein Ansprechpartner bei Fragen ist [mailto:wolfgang.hoerning@pa.nrw.de wolfgang.hoerning​@pa.nrw.de]. | ||
Version vom 22. März 2021, 10:50 Uhr
Umfang und Zeitpunkt
Für das Lehramt an Berufskolleg musst du eine Fachpraktische Tätigkeit im Umfang von 12 Monaten (52 Wochen) nachweisen. Den überwiegenden Teil, mindestens 27 Wochen, brauchst du für die Zulassung zum Master of Education. Diesen Nachweis kannst du bis zur Anmeldung der Masterarbeit nachholen. Die vollständige Fachpraktische Tätigkeit musst du bis spätestens zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes nachweisen. Deine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit kann für die fachpraktische Tätigkeit anerkannt werden. Diese Regelungen findest du in der Gemeinsamen Prüfungsordnung.
Nachweis und Anrechnung
Möchtest du deine fachpraktische Tätigkeit nachweisen oder etwas dafür anrechnen lassen, reichst du einen formlosen Antrag mit deiner Praktikumsbescheinigung oder deinem Ausbildungszeugnis - in beglaubigter Kopie - sowie deine aktuelle Studienbescheinigung beim Landesprüfungsamt, Außenstelle Essen ein. Den Vordruck für die Bescheinigung der fachpraktischen Tätigkeit und weitere Informationen findest du auf der Seite des Schulministeriums.
Dein Ansprechpartner bei Fragen ist wolfgang.hoerning@pa.nrw.de. Dieser Artikel ist gültig bis 2021-10-22