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Version vom 29. April 2021, 13:51 Uhr
Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geschieht in der Regel auf Antrag der Eltern. Wenn bei Schüler*innen ein Förderbedarf festgestellt wird, muss die Schulaufsicht über den Förderort und den Förderschwerpunkt entscheiden.
Der Förderort kann sein:
- Allgemeine Schulen, z. B. allgemein- und berufsbildende Schulen,
- Förderschulen
- Schulen für Kranke
In NRW findet die sonderpädagogische Förderung normalerweise an allgemeinen Schulen mit einem Schwerpunkt zum Gemeinsamen Lernen statt. Eine Förderschule kann aber dann eine Alternative sein, wenn der Förderbedarf des Kindes über das hinaus geht, was eine Lehrperson an einer regulären Schule im Rahmen ihrer Kompetenz leisten kann.
Der Förderschwerpunkt bezieht sich auf die Art des Förderbedarfs. Folgende Förderschwerpunkte gibt es:
- Emotionale und soziale Entwicklung
- Geistige Entwicklung
- Hören und Kommunikation
- Körperliche und motorische Entwicklung
- Lernen
- Sehen
- Sprache
Über das Schulministerium NRW findest du weitere Informationen dazu. Dieser Artikel ist gültig bis 2022-03-27