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Version vom 13. November 2023, 10:21 Uhr
Vielfalt ist der normale Zustand und jede*r hat das uneingeschränkte Recht auf Teilhabe. Die Aufgabe der Gesellschaft ist es, Strukturen zu schaffen, in denen sich alle Individuen barrierefrei bewegen können und Unterstützung zu leisten, wo sie benötigt wird. Das System muss sich also den Menschen anpassen, nicht umgekehrt.
Das "Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen", das 2009 ratifiziert wurde, sichert Inklusion als ein Menschenrecht und fasst die Rechte von Menschen mit Behinderungen zusammen. Dies gilt insbesondere auch für Schulen. In Artikel 24 der Konvention heißt es, dass „Menschen mit Behinderung gleichberechtigt Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben“ sollen.
Inklusion in der Schule
Im Zusammenhang mit der Schule bezeichnet Inklusion, oder auch inklusive Bildung oder inklusive Pädagogik, das gemeinsame Lernen von Schüler*innen mit und ohne Behinderung von Beginn an. Das heißt, dass ein*e Schüler*in mit einem festgestellten Förderbedarf nicht auf eine Förderschule geht, sondern an einer Regelschule unterrichtet wird.
In einer Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen unterrichten die Lehrkräfte in einer Klasse gemeinsam mit Sonderpädagog*innen. Außerdem unterstützen Integrationshelfer*innen die Schüler*innen mit Förderbedarf. Mit speziellen Arbeitsblättern, individuellem Lerntempo oder Gruppenarbeit wird sichergestellt, dass die Schüler*innen mit Förderbedarf am Unterricht teilhaben können. Auch technische Hilfsmittel, z. B. für Schüler*innen mit einer Seh- oder Hörbehinderung, sind einsetzbar. Grundsätzlich geht es darum, dass auf die speziellen Bedarfe der Schüler*innen Rücksicht genommen wird, sodass sie trotz ihrer Beeinträchtigung am Unterricht teilnehmen können.
Zielgleiche und zieldifferente Förderung
Je nach Förderschwerpunkt kann die Förderung zielgleich oder zieldifferent sein. Zielgleich bedeutet, dass die Schüler*innen mit sonderpädagogischer Unterstützung nach den Vorgaben der allgemeinen Schule unterrichtet werden und dass sie am Ende einen regulären Bildungsabschluss erwerben. Schüler*innen der Bildungsgänge mit den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung werden in der Regel zieldifferent unterrichtet, d. h. das Ziel ist der Erwerb der Abschlüsse des jeweiligen Bildungsganges.
Umsetzung von Inklusion in NRW
In der Regel sollen Schüler*innen mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in NRW an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden. Durch das Inklusionsgesetz haben Schüler*innen mit Behinderung seit dem Schuljahr 2014/15 einen Rechtsanspruch auf einen Platz an einer Regelschule.
Im Juli 2018 verabschiedete die NRW-Landesregierung die „Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule“. Diese sehen unter anderem vor, dass die Eltern sich frei entscheiden können, ob ihr Kind eine Regelschule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen oder eine Förderschule besuchen soll. Die Schulform Förderschule bleibt also erhalten. Außerdem werden zur Sicherung der Qualität des Unterrichts unter der Bedingung der schulischen Inklusion verbindliche Qualitätsstandards festgelegt. Konkret bedeutet das, dass allgemeine Schulen inklusiven Unterricht nur dann anbieten dürfen, wenn sie diese Standards erfüllen können. Gymnasien dürfen Inklusionsschüler*innen nur noch aufnehmen, wenn diese eine Chance auf das Abitur haben, also zielgleich unterrichtet werden können.
Über den Bedarf eines Kindes an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte bzw. die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Antrag der Eltern und überprüft ihre Entscheidung mindestens einmal im Jahr. Mehr Informationen zur sonderpädagogischen Förderung kannst du im Artikel Förderschule nachlesen.
Inklusion an der UDE
Wenn du dich über die Inklusion von Studierenden mit einer Behinderung an der UDE informieren möchtest, dann findest du in unserem Artikel Beratungsstelle zur Inklusion bei Behinderung und chronischer Erkrankung Infos dazu.
Dieser Artikel ist gültig bis 2024-11-13