Kopftuch tragen als Lehrerin: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Teaser|Text= Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat festgestellt, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religionsfreiheit, vereinbar ist. Künftig dürfen Pädagoginnen also eine religiöse Kopfbedeckung tragen..}}
{{Teaser|Text= Das Bundesver­fassungsgericht in Karlsruhe hat im Januar 2015 [http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html beschlossen], dass ein pauschales Kopftuch­verbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religions­freiheit, vereinbar ist.}}
Der Beschluss bedeutet: Lehrerinnen im Vorbereitungsdienst und bereits ausgebildete Lehrerinnen dürfen grund­sätzlich eine religiöse Kopf­bedeckung in der Schule tragen. Das Tragen eines Kopftuches dürfe nur dann untersagt werden, wenn der Schul­frieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei, so urteilte das Bundes­verfassungs­gericht. Das [https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/index.html Schulgesetz] vom 15. Februar 2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss [http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-8441.pdf geändert].


*Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen(Schulgesetz NRW - SchulG)Vom 15. Februar 2005
Da sich das Schulgesetz auf Lehrkräfte bezieht und nicht auf Studierende, kann eine Schule Studentinnen im Praktikum das Tragen eines Kopftuches versagen, wenn sie den Schulfrieden nachhaltig gefährdet sieht. In diesem Fällen müssen sich die Betroffenen eine andere Schule suchen.
(GV. NRW. S. 102)zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015: Quelle=Quelle: <blank text="Schulministerium">http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/Schulgesetz.pdf</blank>
 
*Hierzu auch noch ein <blank text="Gerichtsurteil">http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Aktuelle-rechtliche-Themen/Bedeutende-Gerichtsentscheidungen/Kopftuch-Verbot/index.html</blank> auf der Homepage des Schulministeriums.
*Artikel von <blank text="europa news">http://europenews.dk/de/node/15078</blank>
 
'''Aktuell''' gibt es eine <blank text="Pressemitteilung zum Beschluss vom 27. Januar 2015">http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-014.html</blank> vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Demnach ist ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religionsfreiheit, vereinbar. Künftig dürfen Pädagoginnen also eine religiöse Kopfbedeckung tragen. NRW wird diese Entscheidung unmittelbar umsetzen: <blank>https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Presse/Pressemitteilungen/2015_-16_-Legislaturperiode/PM20150313/pm_13_03_-BVG-kippt-Kopftuchverbot.pdf</blank>. Das Tragen eines Kopftuchs oder eines anderen religiösen Symbols dürfe
nur verboten werden, wenn davon im Einzelfall eine konkrete Gefährdung
für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgehe (vgl. 12/2015, S.2ff. – Az: 1 BvR
471/10; 1 BvR 1181/10).
* NRW-Gesetzentwurf vom 21.04.2015: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-8441.pdf
* Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht vom 13.03.2015: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-014.html
* Entscheidung Bundesverfassungsgericht : http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html


Die Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 13. März 2015 zum Beschluss vom 27. Januar 2015 findest du auf den [http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-014.html Webseiten des Bundesverfassungsgerichts].


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Aktuelle Version vom 15. Januar 2024, 11:39 Uhr

Das Bundesver­fassungsgericht in Karlsruhe hat im Januar 2015 beschlossen, dass ein pauschales Kopftuch­verbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religions­freiheit, vereinbar ist.

Der Beschluss bedeutet: Lehrerinnen im Vorbereitungsdienst und bereits ausgebildete Lehrerinnen dürfen grund­sätzlich eine religiöse Kopf­bedeckung in der Schule tragen. Das Tragen eines Kopftuches dürfe nur dann untersagt werden, wenn der Schul­frieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei, so urteilte das Bundes­verfassungs­gericht. Das Schulgesetz vom 15. Februar 2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss geändert.

Da sich das Schulgesetz auf Lehrkräfte bezieht und nicht auf Studierende, kann eine Schule Studentinnen im Praktikum das Tragen eines Kopftuches versagen, wenn sie den Schulfrieden nachhaltig gefährdet sieht. In diesem Fällen müssen sich die Betroffenen eine andere Schule suchen.

Die Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 13. März 2015 zum Beschluss vom 27. Januar 2015 findest du auf den Webseiten des Bundesverfassungsgerichts.

Dieser Artikel ist gültig bis 2025-01-14