Bachelor-Master: Gleichwertigkeitsprüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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<titlehyphen>Gleichwertigkeits&shy;prüfung</titlehyphen>
{{Teaser|Text=Die Informationen zur [https://www.uni-due.de/studierendensekretariat/master_lehramt_extern.php Gleichwertigkeitsprüfung] sind interessant für dich, wenn du in den [[Master|{{Lang|en|Master of Education}}]] wechseln möchtest und bereits einen Lehramtsbachelor an einer anderen Universität abgeschlossen, einen nicht-lehramtsbezogenen Bachelor erworben oder du nach einer alten Prüfungsordnung studiert hast.}}


Die Lehramts&shy;studiengänge der Universitäten in NRW erfüllen nur in Kombination von [[BA/MA|Bachelor- und Masterstudium]] an der jeweiligen Universität alle gesetzlich Vorgaben nach dem Lehrerausbildungs&shy;gesetz ([[LABG]]) und der Lehramtszugangs&shy;verordnung ([[LZV]]) für die Zulassung zum [[Vorbereitungsdienst]].
Für alle Arten von Abschlüssen gilt dieselbe Regel: Du kannst nur dann in den Master wechseln, wenn deine bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen in einem solchen Umfang anerkannt werden, dass dir nicht mehr als 45 von 180 [[{{Lang|en|Credit Points}}]] (CP) im Lehramtsbachelor fehlen. Diese Regelung gilt nicht für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und die Große berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft mit Kleiner beruflicher Fachrichtung für das Lehramt an Berufskollegs sowie Lehramt Informatik Gy/Ge.
Da der Zugang zum Studium die Gleichwertigkeit des Bachelorabschlusses voraussetzt, können fehlende Leistungen nicht als Auflagen nachstudiert werden.


Wenn du nach Abschluss des [[Bachelor|Bachelorstudiums]] an der Universität A ein Masterstudium an der Universität B aufnehmen möchtest, ist die Wahrscheinlich&shy;keit sehr hoch, dass du bestimmte Studienelemente nachstudieren musst.
Ob deine Leistungen dieses Kriterium erfüllen, entscheiden die [[Prüfungsausschuss|Prüfungsausschüsse]] deiner Fächer, der Bildungswissenschaften und das [https://www.uni-due.de/daz-daf/Schaefer.shtml Institut für Deutsch als Zweit- und Fremdsprache]. Bei diesen reichst du jeweils einen Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung ein. Alternativ nutzt du nur einen Antrag und reichst ihn nacheinander bei den beteiligten Personen und Institutionen ein (Umlaufverfahren). Je nach Studienabschluss verwendest du unterschiedliche Anträge und hast unterschiedliche Möglichkeiten, vorzugehen:
Um die ggf. vorhandene Notwendigkeit zum Nachstudieren zu identifizieren, müssen von den entsprechenden Prüfungs&shy;ausschüssen der Universität, an denen der [[Master]] studiert werden soll, die erworbenen Leistungen aus dem abgeschlossenen Bachelorstudium des alten Standorts mit den Leistungen, die perspektivisch in dem Masterstudium am neuen Standpunkt erworben werden, in Summe mit den formulierten Vorgaben aus [[LABG]] und [[LZV]] abgeglichen werden. Das passiert im Rahmen der Gleichwertigkeits&shy;prüfung, die pro Fach durchgeführt wird.
===Lehramtsbezogener Bachelor===


Der Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung ist im [[Studierendensekretariat]] zu stellen. Die Durchführung der Prüfung wird von den betreffenden Fakultäten verantwortet. Falls die formulierten Auflagen den Umfang von 45 LP überschreiten, erfolgt die [[Exmatrikulation]]. Die Kontrolle wird durch eine Rückmeldesperre sichergestellt. Hierauf wirst du bei der Einschreibung hingewiesen und musst dies durch Unterschrift bestätigen.  
Du kannst dich zu den entsprechenden [https://www.uni-due.de/studierendensekretariat/fristen_termine.php Fristen] in den zulassungsfreien Master einschreiben und deinen [https://www.uni-due.de/imperia/md/content/studierendensekretariat/gleichwertigkeitspruefung_mit_la_abschluss.pdf Antrag] vor oder nach deiner Einschreibung einreichen. Plane die Einreichung so, dass du bis spätestens Ende des Semesters einen Prüfungsbescheid erhältst. Fällt er positiv aus, kannst du dich zum Folgesemester zurückmelden. Fällt er negativ aus, ist eine Rückmeldung nicht möglich und eine [[Bewerbung (Bachelor)|Bewerbung]] oder eine [[Einschreibung]] für einen Studienplatz im Bachelor notwendig.


Nach der Klärung der Auflagen melden die Prüfungsausschüsse diese an den Bereich [[Prüfungswesen]]. Hier wird dann sichergestellt, dass die Anmeldung zur Masterarbeit erst nach Ableistung der Auflagen möglich ist.  
Hinweis: In fast allen Fällen werden lehramtsbezogene Bachelorabschlüsse positiv beschieden, zumal du fehlende oder nicht anerkannte Leistungen bis zur 45-Punkte-Grenze als Auflagen bis zur Anmeldung deiner Masterarbeit nachstudieren kannst.  


== Verwandte Seiten ==
===Nicht-lehramtsbezogener Bachelor===
*[[Bachelor]]
*[[Master]]


[[Kategorie: Bachelor-Master]]
Reiche zuerst deinen [https://www.uni-due.de/imperia/md/content/studierendensekretariat/gleichwertigkeitspruefung_ohne_la_abschluss.pdf Antrag] ein und schreibe dich dann in den Master ein, vorausgesetzt,  dein Antrag wurde bewilligt. Eventuell musst du fehlende Leistungen als Auflagen im Umfang von maximal 45 CP im Master nachstudieren, wofür du bis zur Anmeldung der Masterarbeit Zeit hast. Wurde dein Antrag negativ beschieden, ist nur eine [[Bewerbung (Bachelor)|Bewerbung]] oder [[Einschreibung]] in den {{Lang|en|Bachelor}} möglich. 
[[Kategorie: Rechtliche Grundlagen]]
Reiche deinen Antrag so zeitig ein, dass du dich im Erfolgsfall zum Semesterstart  einschreiben kannst. Natürlich kannst du dich auch noch im Semester einschreiben.


{{Gültigkeit|DATUM=2016-02-01}}
Übrigens: Du kannst deine Auflagen-Leistungen so oft wiederholen wie notwendig, es sei denn, die [[Prüfungsordnung]] deines Fachs oder der Bildungswissenschaften schließen dies aus.


{{AddRedirect}}
===Was mache ich, wenn mein Studienabschluss nicht anerkannt wird?===
Ergibt die Prüfung, dass dir mehr als 45 CP fehlen, kannst du deine Studien- und Prüfungsleistungen für einen Einstieg in ein höheres Fachsemester im Lehramtsbachelor anerkennen lassen. Wie du dies auf den Weg bringst, erfährst du in unserem Wiki-Artikel zum [[höheres Fachsemester|höheren Fachsemester]].
 
===Kann ich selbst prüfen, ob mein Bachelorabschluss gleichwertig ist?===
Ja, du kannst die Leistungen in den Modulhandbüchern deines alten und neuen Studiengangs miteinander vergleichen und überlegen, welche äquivalent sein könnten. Ergänzend ist es möglich, die Fachstudienberaterenden um eine Einschätzung zu bitten. Eine rechtssichere Auskunft erhältst du aber erst, wenn du deinen Antrag bei den Fachprüfungsausschüssen einreichst.
 
{{Fluid}}
[[Kategorie:Bachelor-Master]]
{{Gültigkeit|DATUM=2025-04-30|KOMMENTAR=}}

Aktuelle Version vom 29. November 2024, 13:39 Uhr

Die Informationen zur Gleichwertigkeitsprüfung sind interessant für dich, wenn du in den Master of Education wechseln möchtest und bereits einen Lehramtsbachelor an einer anderen Universität abgeschlossen, einen nicht-lehramtsbezogenen Bachelor erworben oder du nach einer alten Prüfungsordnung studiert hast.

Für alle Arten von Abschlüssen gilt dieselbe Regel: Du kannst nur dann in den Master wechseln, wenn deine bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen in einem solchen Umfang anerkannt werden, dass dir nicht mehr als 45 von 180 [[Credit Points]] (CP) im Lehramtsbachelor fehlen. Diese Regelung gilt nicht für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und die Große berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft mit Kleiner beruflicher Fachrichtung für das Lehramt an Berufskollegs sowie Lehramt Informatik Gy/Ge. Da der Zugang zum Studium die Gleichwertigkeit des Bachelorabschlusses voraussetzt, können fehlende Leistungen nicht als Auflagen nachstudiert werden.

Ob deine Leistungen dieses Kriterium erfüllen, entscheiden die Prüfungsausschüsse deiner Fächer, der Bildungswissenschaften und das Institut für Deutsch als Zweit- und Fremdsprache. Bei diesen reichst du jeweils einen Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung ein. Alternativ nutzt du nur einen Antrag und reichst ihn nacheinander bei den beteiligten Personen und Institutionen ein (Umlaufverfahren). Je nach Studienabschluss verwendest du unterschiedliche Anträge und hast unterschiedliche Möglichkeiten, vorzugehen:

Lehramtsbezogener Bachelor

Du kannst dich zu den entsprechenden Fristen in den zulassungsfreien Master einschreiben und deinen Antrag vor oder nach deiner Einschreibung einreichen. Plane die Einreichung so, dass du bis spätestens Ende des Semesters einen Prüfungsbescheid erhältst. Fällt er positiv aus, kannst du dich zum Folgesemester zurückmelden. Fällt er negativ aus, ist eine Rückmeldung nicht möglich und eine Bewerbung oder eine Einschreibung für einen Studienplatz im Bachelor notwendig.

Hinweis: In fast allen Fällen werden lehramtsbezogene Bachelorabschlüsse positiv beschieden, zumal du fehlende oder nicht anerkannte Leistungen bis zur 45-Punkte-Grenze als Auflagen bis zur Anmeldung deiner Masterarbeit nachstudieren kannst.

Nicht-lehramtsbezogener Bachelor

Reiche zuerst deinen Antrag ein und schreibe dich dann in den Master ein, vorausgesetzt, dein Antrag wurde bewilligt. Eventuell musst du fehlende Leistungen als Auflagen im Umfang von maximal 45 CP im Master nachstudieren, wofür du bis zur Anmeldung der Masterarbeit Zeit hast. Wurde dein Antrag negativ beschieden, ist nur eine Bewerbung oder Einschreibung in den Bachelor möglich.

Reiche deinen Antrag so zeitig ein, dass du dich im Erfolgsfall zum Semesterstart einschreiben kannst. Natürlich kannst du dich auch noch im Semester einschreiben.

Übrigens: Du kannst deine Auflagen-Leistungen so oft wiederholen wie notwendig, es sei denn, die Prüfungsordnung deines Fachs oder der Bildungswissenschaften schließen dies aus.

Was mache ich, wenn mein Studienabschluss nicht anerkannt wird?

Ergibt die Prüfung, dass dir mehr als 45 CP fehlen, kannst du deine Studien- und Prüfungsleistungen für einen Einstieg in ein höheres Fachsemester im Lehramtsbachelor anerkennen lassen. Wie du dies auf den Weg bringst, erfährst du in unserem Wiki-Artikel zum höheren Fachsemester.

Kann ich selbst prüfen, ob mein Bachelorabschluss gleichwertig ist?

Ja, du kannst die Leistungen in den Modulhandbüchern deines alten und neuen Studiengangs miteinander vergleichen und überlegen, welche äquivalent sein könnten. Ergänzend ist es möglich, die Fachstudienberaterenden um eine Einschätzung zu bitten. Eine rechtssichere Auskunft erhältst du aber erst, wenn du deinen Antrag bei den Fachprüfungsausschüssen einreichst. Dieser Artikel ist gültig bis 2025-04-30